_ im Zeitraum von 2006 bis 2012 ergibt sich ebenfalls aufgrund dessen Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme als Opfer vom 29. April 2025, welche stimmig wirken und entsprechend grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen sind (dazu auch E. 4.1.3 hiervor). Auch der dringende Tatverdacht der Pornografie ist aufgrund des auf den Datenträgern des Beschwerdeführers gefundenen kinderpornographischen Materials zu bejahen (vgl. dazu den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 30. April 2025 sowie insbesondere die Vorhalte anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 19. März 2023).