Zumal sich der Beschwerdeführer weder zum dringenden Tatverdacht noch zum besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr äussert, kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht nach, soweit er diese Teile überprüft haben will. Insoweit erfolgt daher nur eine summarische Prüfung (dazu sogleich E. 7.2 und 8.1.1). Eine Nachfristansetzung erübrigte sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist.