Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und Pornografie (Art. 197 StGB) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.