Am 21. Juni 2024 und 12. Juli 2024 teilte die Psychiaterin von L.________, Dr. med. Y.________, mit, dass L.________ aus Angst nicht möchte, dass sie der Polizei über das Erzählte Auskunft gebe bzw. einen Bericht schreibe. Erst am 27. Dezember 2024 konnte die Videoeinvernahme mit L.________ durchgeführt werden. Dem diesbezüglichen Rapport vom 6. Februar 2025 kann entnommen werden, dass L.________ erzählte, dass er mit seiner Familie auf dem Campingplatz in P.________ (Ort) regelmässig die Ferien verbracht habe. Dort sei er mit dem Beschwerdeführer (in der Einvernahme «A.________» genannt) in Kontakt gekommen.