SR 312.0) zu prüfen und hielt fest, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 2 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 21. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. Gleichentags teilte Staatsanwalt C.________ der Gerichtsschreiberin telefonisch mit, dass auf Schlussbemerkungen verzichtet werde.