Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 16. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von den genannten Eingaben Kenntnis, teilte mit, dass in Erwägung gezogen werde, den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu prüfen und hielt fest, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 2 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien.