Am 13. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 15. Mai 2025 gab das Zwangsmassnahmengericht bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde und reichte die Haftakten ARR 25 57 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 16. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.