Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 216 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Por- nografie Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Mai 2025 (ARR 25 57) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie. Nachdem er am 30. April 2025 vorläufig festgenommen wurde, versetzte ihn das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorin- stanz) mit Entscheid ARR 25 57 vom 2. Mai 2024 für drei Monate, d.h. bis zum 28. Juli 2025, in Untersuchungshaft. Dagegen erhob er, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, am 12. Mai 2025 Beschwerde in Haftsachen bei der Beschwer- dekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2025 sei aufzuheben und der Beschul- digte sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 13. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Am 15. Mai 2025 gab das Zwangsmassnahmengericht bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde und reichte die Haftakten ARR 25 57 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 16. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von den genannten Eingaben Kenntnis, teilte mit, dass in Erwägung gezogen werde, den besonderen Haftgrund der einfachen Wie- derholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) zu prüfen und hielt fest, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 2 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzu- reichen seien. Am 21. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Be- merkungen ein. Gleichentags teilte Staatsanwalt C.________ der Gerichtsschreibe- rin telefonisch mit, dass auf Schlussbemerkungen verzichtet werde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde an- gefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit delegierter Stellungnahme vom 16. Mai 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Protokolle der delegierten Einvernahmen als Auskunftspersonen von D.________ vom 7. April 2025, von E.________ vom 24. April 2025 und von F.________ vom 28. April 2025 ein. Dabei handelt es sich um Noven. 2 3.2 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Be- schwerdeverfahren erhielten die Parteien Gelegenheit, zu den erwähnten Noven so- wie zum nachfolgend zu prüfenden besonderen Haftgrund der einfachen Wiederho- lungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zeitraum von 2006 bis 2012 G.________, geboren am H.________, im Zeitraum von 2017 bis 2022 I.________, geboren am K.________, sowie im Zeitraum von 2018 bis 2022 L.________, gebo- ren am M.________, sexuell missbraucht zu haben. Zum Sachverhalt kann vorweg auf den Haftantrag inkl. Beilagen, insbesondere die Rapporte der Kantonspolizei Bern und die Einvernahmeprotokolle von I.________, L.________ und G.________, verwiesen werden. 4.1.1 Dem Anzeigerapport vom 10. März 2023 ist unter anderem zu entnehmen, dass sich N.________, die Mutter von I.________, am 26. Oktober 2022 telefonisch am Schal- ter der Polizeiwache J.________ (Ort) meldete und angab, ihr Sohn sei Opfer von sexuellen Übergriffen geworden. Anlässlich ihrer Einvernahme gab sie an, dass in Aarwangen Gerüchte über den Beschwerdeführer herumerzählt worden seien. Der Beschwerdeführer habe davon erfahren und sie an ihrem Domizil aufgesucht. Er habe ihr erzählt, dass I.________ für diese Gerüchte verantwortlich sei und er wolle, dass dies aufhöre. Weiter erzählte N.________, dass sie ihren Sohn später auf diese Gerüchte angesprochen und von ihrem Sohn habe erfahren wollen, was an diesen Gerüchten dran sei. Dabei habe I.________ ihr gegenüber von 4-5 Vorfällen berich- tet, an denen der Beschwerdeführer ihm an den Penis gefasst habe, teilweise auch unter der Kleidung. Am 27. Oktober 2022 wurde A.________ in der Einstellhalle sei- nes Arbeitsortes angehalten. Daraufhin wurde an seinem damaligen Wohnort O.________ in seinem Beisein eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Im Haus und in seinem Auto wurden insgesamt 24 Asservate sichergestellt, mehrheitlich elektro- nische Geräte und Speichermedien. Gestützt auf die polizeiliche Einvernahme von N.________ wurde I.________ am 4. November 2022 delegiert als Opfer videoein- vernommen. Er gab an, dass er nach dem Tod seines Vaters viel Zeit mit dem Be- schwerdeführer auf dem Campingplatz P.________ (Ort) verbracht habe. Später habe der Beschwerdeführer ihn für ein Baseballtraining eingeladen. Sowohl auf dem Campingplatz in P.________ (Ort) sowie auch später im Rahmen des Baseballtrai- nings sei es zu wiederholten, sexuellen Handlungen seitens des Beschwerdeführers gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer I.________ im Intimbereich ange- fasst oder unter der Dusche vor dem Kind masturbiert. Weitere Abklärungen der Po- lizei ergaben, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Sportvereinen aktiv war (2005: Trainer beim Strassenhockey-Club FC Q.________; 2008: Trainer beim 3 R.________; in einem unbekannten Zeitraum: Trainer/Spieler beim S.________; im Jahr 2022 mutmasslich noch aktuell: Coach der U12/Juveniles beim Verein T.________; im Jahr 2022 mutmasslich noch aktuell: Junioren-Cheftrainer beim Ver- ein U.________; im Jahr 2022 mutmasslich noch aktuell: Trainer/Masseur beim Ver- ein V.________; im Jahr 2022 mutmasslich noch aktuell: Coach bei W.________, Wakeboardschule in P.________ (Ort). 4.1.2 Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 15. Juli 2024 und dem Be- richtsrapport der Kantonspolizei vom 21. März 2024 geht sodann im Wesentlichen hervor, dass die Hausärztin von L.________, Dr. med. X.________, am 21. Septem- ber 2023 telefonisch bei der Einsatzzentrale Thun ein Sexualdelikt meldete. Frau Dr. med. X.________ gab an, dass ein Jugendlicher wegen psychischen Problemen resp. Schlafstörungen bei ihr in Behandlung sei. Diese Symptome seien vermutlich auf einen sexuellen Missbrauch im Jahr 2020 oder früher zurückzuführen. Der Ju- gendliche fühle sich zurzeit nicht dazu in der Lage, Aussagen gegenüber der Polizei zu machen. Er habe ihr gegenüber angegeben, dass es auf dem Campingplatz in P.________ (Ort), in einem Wohnwagen, zu sexuellen Handlungen durch den Be- schwerdeführer gekommen sei. Auf Anraten der Ärztin, habe der Junge schliesslich der Mutter grob erzählt, was geschehen sei. Vermutlich seien noch weitere Jugend- liche betroffen. Der mutmassliche Täter sei offenbar Trainer und Masseur bei Ju- gendmannschaften verschiedener Sportarten. Weiter teilte Dr. med. X.________ mit, dass sie die Personalien des betroffenen Jungen zurzeit nicht bekannt geben dürfe, da die betroffene Familie das Einverständnis noch nicht gegeben habe und sie an das Arztgeheimnis gebunden sei. Die Meldung an die Polizei erfolge, da sie von einem Delikt ausgehe. Am 26. Februar 2024 wurden die Kontaktdaten des betroffe- nen Jungen, L.________, der Polizei bekannt gegeben. Am 8. März 2024 konnte dessen Mutter zur Sache befragt werden. Sie gab an, dass ihr Sohn L.________ nach wie vor psychisch sehr labil sei und sie bezweifle, dass L.________ Aussagen machen könne. Aufgrund dessen wurde in der Folge am 13. März 2024 vorerst ein informelles Gespräch mit L.________ durchgeführt, welches ihm grosse Mühe be- reitete. Mit Arztzeugnis vom 31. Mai 2024 erklärte Dr. med. X.________ L.________ bis auf Weiteres für nicht einvernahmefähig. Am 21. Juni 2024 und 12. Juli 2024 teilte die Psychiaterin von L.________, Dr. med. Y.________, mit, dass L.________ aus Angst nicht möchte, dass sie der Polizei über das Erzählte Auskunft gebe bzw. einen Bericht schreibe. Erst am 27. Dezember 2024 konnte die Videoeinvernahme mit L.________ durchgeführt werden. Dem diesbezüglichen Rapport vom 6. Februar 2025 kann entnommen werden, dass L.________ erzählte, dass er mit seiner Fami- lie auf dem Campingplatz in P.________ (Ort) regelmässig die Ferien verbracht habe. Dort sei er mit dem Beschwerdeführer (in der Einvernahme «A.________» genannt) in Kontakt gekommen. A.________ habe sich sehr um die Jugendlichen bemüht und oft mit ihnen die Freizeit verbracht. Eines Tages sei er mit dem Be- schwerdeführer allein in dessen Wohnwagen gewesen und habe ein Computerspiel gespielt. Da habe der Beschwerdeführer ihn plötzlich auf sexuelle Themen ange- sprochen und ihn aufgefordert, sein Glied anzufassen, was er auch getan habe. Der Beschwerdeführer habe im Gegenzug das Glied von L.________ angefasst und massiert. Anschliessend habe der Beschwerdeführer ihm den Rücken massiert und ihm dabei das Glied auf die Pospalte gelegt und dieses daran gerieben. Gemäss 4 Rapport konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, was weiter geschah, da L.________ nicht darüber sprechen konnte. Er gab jedoch an, dass es zu mehr als dem bereits Geschilderten gekommen sei. 4.1.3 G.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. April 2025 als Op- fer zusammengefasst zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe eine Beziehung mit seiner Mutter geführt und sei für ihn wie ein Stiefvater gewesen. Der Beschwerde- führer sei Nachwuchstrainer beim Z.________ gewesen, so habe er die Mutter ken- nengelernt. Er sei immer sehr kollegial zu ihm und den jungen Buben im Training gewesen. Der erste Vorfall, an den er sich erinnern könne, habe sich auf dem Cam- pingplatz am AA.________ (Örtlichkeit) ereignet. Als sie zusammen in derselben Duschkabine gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer vor ihm selbstbefrie- digt. Der Beschwerdeführer sei dann auch zum Höhepunkt gekommen. Er, G.________, sei schockiert gewesen. Er sei noch recht jung gewesen und habe es nicht einordnen können. In diesen Ferien habe ihm der Beschwerdeführer auch Fo- tos von eingeölten jungen Buben auf seinem Handy gezeigt. In den fünf Jahren, in denen der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zusammen gewesen sei, sei es im- mer wieder zu solchen Vorfällen gekommen. Der Beschwerdeführer habe dabei auch an ihm manipuliert und umgekehrt. Ein weiterer Vorfall habe sich in AB.________ (Ort) in der «AC.________» im AD.________ (Amt) ereignet, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Dort sei der Beschwerdeführer mit ihm auf die Toilette gegangen. Er habe an sich herummanipuliert und gewollt, dass G.________ ihn oral befriedige. G.________ habe sich rausgeredet und es sei nicht dazu gekom- men. Es sei dann aber von Hand herummanipuliert worden. Ein anderes Mal, gegen Ende der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter, habe der Be- schwerdeführer zuhause auf der Terrasse im Whirlpool an ihm herummanipuliert. Die Mutter sei dann rausgekommen und habe «so halb» eine Handbewegung des Beschwerdeführers gesehen (siehe dazu S. 2-3 Z. 37-65 der delegierten Einver- nahme von G.________ als Opfer vom 29. April 2025). Zum ersten Vorfall sei es nach einer Gameparty mit weiteren jungen «Gielen» am Domizil der Eltern des Be- schwerdeführers an der AE.________ (Strasse) gekommen. Sie hätten dort im sel- ben Bett im Zimmer des Beschwerdeführers übernachtet. In der Nacht sei G.________ aufgewacht und habe gemerkt, wie der Beschwerdeführer den Penis zwischen seinen Oberschenkeln penetriert habe und dabei zum Samenerguss ge- kommen sei (delegierte Einvernahme von G.________ als Opfer vom 29. April 2025 S. 4 Z. 112-120). 4.2 Zudem wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum von 2017 bis 2022 kinderpornografische Bilder hergestellt und besessen zu haben. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bzw. macht grösstenteils keine Aussagen dazu (delegierte Einvernahmen des Beschwerdefüh- rers vom 26. Oktober 2022, S. 2 Z. 9-17, vom 19. März 2023, S. 2 Z. 30-40, S. 3 Z. 43-45, S. 4-8 Z. 147-319; vom 26. März 2024, S. 4 Z. 103-117, Z. 125-126 und Z. 137-139, S. 5 Z. 141-143, vgl. aber S. 9 Z. 381-384 und 399-410). Anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2025 nach der vorläufigen Festnahme gab er an, auf- grund von Panik nicht einvernahmefähig zu sein, wollte aber kein Temesta einneh- 5 men (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. April 2025, S. 2 Z. 16-27 Z- 37-40; vgl. auch S. 4 Z. 60-65). 5. 5.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und Pornografie (Art. 197 StGB) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 6. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde weder zum dringenden Tatverdacht noch zum Erfordernis der qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO äussert. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und Be- weismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer weder zum dringenden Tat- verdacht noch zum besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr äussert, kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht nach, soweit er diese Teile überprüft haben will. Insoweit erfolgt daher nur eine sum- marische Prüfung (dazu sogleich E. 7.2 und 8.1.1). Eine Nachfristansetzung erüb- rigte sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. 7. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 7.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweis-ver- 6 fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. Septem- ber 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 7.2 Dass der dringende Tatverdacht der sexuellen Handlungen und der Pornografie zu bejahen ist, wird im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht bestritten. Was die sexu- ellen Handlungen zum Nachteil von I.________ im Zeitraum von 2017 bis 2022 an- belangt, ergibt sich der dringende Verdacht insbesondere aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 10. März 2023 sowie den glaubhaften Aussagen von I.________ im Rahmen der Videoeinvernahme vom 4. November 2022 und seiner Mutter N.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2022 als Auskunftsperson (dazu auch E. 4.1.1 hiervor). Auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen zum Nachteil von L.________ im Zeitraum von 2018 bis 2022 ist der dringende Tatverdacht zu bejahen. Er ergibt sich zum einen aufgrund der summa- risch betrachtet glaubhaften Aussagen von L.________ anlässlich des informellen Gesprächs vom 13. März 2024 sowie der Videoeinvernahme vom 8. Februar 2024 und der Einvernahme seiner Mutter AF.________ vom 8. März 2024 (inkl. Notizen der ihr gegenüber gemachten Angaben von L.________) und zum anderen anhand der Auskünfte von Frau Dr. med. X.________ und Frau Dr. med. Y.________ (dazu auch E. 4.1.2 hiervor). Der dringende Tatverdacht der sexuellen Handlungen zum Nachteil von G.________ im Zeitraum von 2006 bis 2012 ergibt sich ebenfalls auf- grund dessen Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme als Opfer vom 29. April 2025, welche stimmig wirken und entsprechend grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen sind (dazu auch E. 4.1.3 hiervor). Auch der dringende Tatverdacht der Pornografie ist aufgrund des auf den Datenträgern des Beschwerdeführers gefunde- nen kinderpornographischen Materials zu bejahen (vgl. dazu den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 30. April 2025 sowie insbesondere die Vorhalte anläss- lich der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 19. März 2023). 8. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. 8.1 Das Zwangsmassnahmengericht zieht zur Begründung der Untersuchungshaft zunächst den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO heran. 8.1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsge- schichte siehe BGE 150 IV 360 E. 3.2.2; 150 IV 149 E. 3.2) ist Sicherheitshaft aus- nahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch 7 ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexu- elle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4; 1B_254/2019 vom 21. Juni 2021 E. 3.3; je mit Hinweis). Es geht in erster Linie darum, eine ungestörte psychisch-emoti- onale Entwicklung zu gewährleisten, bis die Person die notwendige Reife erlangt hat, damit sie zur frei verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist. Insoweit handelt es sich um einen generellen Schutz von Kindern und Jugendli- chen unter 16 Jahren vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, G.________ im Zeitraum von 2006 bis 2012, I.________ im Zeitraum von 2017 bis 2022 und L.________ im Zeitraum von 2017 bis 2022 mehrfach sexuell missbraucht zu haben. Weiter soll er im Zeit- raum von 2017 bis 2022 kinderpornografische Bilder hergestellt und besessen ha- ben. Mit der Vorinstanz wiegen die erhobenen Vorwürfe schwer. Unter Berücksichti- gung des grossen Altersunterschieds des Beschwerdeführers zu G.________ von 20 Jahren, zu L.________ von 30 Jahren und bei I.________ von 32 Jahren, dem Alter der Opfer (G.________ soll zu Beginn der Missbräuche 10, I.________ 9 und L.________ 12 Jahre alt gewesen sein), der teilweisen Abhängigkeit (I.________ erzählt, dass der Kontakt nach dem Tod des Vaters entstanden sei und er vom Be- schwerdeführer unter anderem ein Fitnessabonnement, Guthaben für die Playstation sowie Geld für die Reparatur seines Töffli erhalten habe [vgl. Videoeinvernahme von I.________ vom 4. November 2022, S. 2 Z. 54-55, S. 3 Z. 88-89, S. 4 Z. 125.127, S. 10 Z. 333-344 und S. 20 Z. 731-736]; L.________ beschreibt eine psychische Ab- hängigkeit [Videoeinvernahme von L.________ vom 27. Dezember 2024, S. 6 16:21 Uhr, vgl. auch die Kurzzusammenfassung der Einvernahme auf S. 2; G.________: «Stiefvater» [delegierte Einvernahme von G.________ als Opfer vom 29. April 2025, S. 2 Z. 38-40; vgl. auch S. 4 Z. 116-117 sowie S. 9 Z. 366-367]) und des Spektrums möglicher sexuellen Handlungen ist von gravierenden Übergriffen auszugehen. Die Opfer haben denn auch ausgesagt, unter den mutmasslichen Übergriffen sehr stark zu leiden bzw. gelitten zu haben (vgl. die Videoeinvernahme von I.________ vom 4. November 2022, S. 6 Z. 204-210; betreffend L.________: vgl. den Anzeigerapport vom 15. Juli 2024, den Berichtsrapport vom 21. März 2024, die Videoeinvernahme von L.________ vom 27. Dezember 2024 als gesamte sowie der hausärztliche Be- richt von Dr. med. X.________ vom 27. Mai 2024; vgl. auch delegierte Einvernahme 8 von G.________ als Opfer vom 29. April 2025, S. 4 Z. 153-159, S. 6 Z. 163-166 sowie S. 9 Z. 417-418). Vor diesem Hintergrund wird im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht beanstandet, dass das Zwangsmassnahmengericht aus haftrechtlicher Sicht von qualifizierten An- lasstaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ausgegangen ist. 8.1.2 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und un- mittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbre- chen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifi- zierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesge- richtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; 150 IV 149 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dring- lichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Ein- zelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhan- dene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil des Bundes- gerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Mass- gebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei die- ser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskala- tion respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksich- tigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.2.4; 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten «umgekehrten Proportionalität» zwi- schen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit an- derer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretens- wahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; BGE 150 IV 149 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichtskreises III Bern-Laupen S 06 908 vom 13. August 2008 erstinstanzlich wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Versuchs dazu, mehrfach begangen am 28. November 2004, am 7. Januar 2005 (Versuch) sowie in der Zeit vom Dezem- ber 2004 bis am 7. Januar 2005 zum Nachteil von AG.________ schuldig gespro- 9 chen wurde. Mit Urteil SK-Nr. 2008/468 vom 5. März 2009 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den Schuldspruch. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Vergleich der aktuell zu untersuchenden Delikte mit der vorgenannten Verurteilung wirke konstruiert und es seien keine Aggravationstendenzen erkennbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr dringend verdächtigt wird, G.________ im Zeitraum von 2006 bis 2012 missbraucht zu haben, spricht für eine Aggravation, zumal ausgegangen werden muss, dass er sich von dem damals gegen ihn hängigen Straf- bzw. Rechtsmittelverfahren nicht beeindrucken liess. Für eine Aggravation spricht zusätzlich, dass – nach dem aktu- ellen Verfahrensstand – der zweitinstanzliche Schuldspruch keine Wirkung zeitigte. Der Umstand, dass sich die von den Opfern geschilderte Vorgehensweise über die Jahre nicht wesentlich verändert haben soll, ihm namentlich nicht vorgeworfen wird, die sexuellen Praktiken bis hin zur Penetration gesteigert oder Jugendliche ausser- halb des Beziehungsnetzes missbraucht zu haben, spricht entgegen dem Beschwer- deführer nicht gegen eine Aggravation. Der Beschwerdeführer scheint sich in seinem modus operandi sicher zu fühlen, was seine Gefährlichkeit unterstreicht. Mit der Vor- instanz ist weiter zu berücksichtigen, dass sich seit der rechtskräftigen Verurteilung auch die Zahl der mutmasslichen Opfer (ab 2018 zwei Kinder parallel) erhöht hat, womit eine neue Eskalationsstufe erreicht wurde. Soweit wieder argumentiert wird, dass die aktuelle Strafuntersuchung bereits seit 2022 hängig sei, der Beschwerde- führer unter stetiger Beobachtung stehe und die Anweisungen der Strafverfolgungs- behörden strikt befolge, ist dies nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten, da er zum einen mutmasslich bereits in der Vergangenheit während hängigem Straf- bzw. Rechtsmittelverfahren erneut sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen hat und die ihm vorgeworfenen Delikte zum anderen naturgemäss im Verborgenen stattfinden. Gewissheit, dass es seit Beginn der aktuellen Ermittlungen zu keinen weiteren Übergriffen mehr gekommen ist, besteht nicht. Der Beschwerdeführer weist erneut darauf hin, dass er nunmehr seit fast drei Jahren vollständig zurückgezogen lebe und jeglichen Situationen aus dem Weg gehe, die in der Vergangenheit dazu geführt hätten, dass heute derart massive Vorwürfe gegen ihn erhoben würden. Insoweit mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer seit dem Auszug aus dem Domizil seiner Ex-Partnerin bei seinen Eltern an der AE.________ (Strasse) wohnt. Dass er das Haus praktisch nur noch in Begleitung seiner Eltern oder seiner Schwester verlässt, ist nicht belegt. Vielmehr kann dem Protokoll der Einvernahme F.________ entnommen werden, dass dieser Ende Ja- nuar mit dem Beschwerdeführer und einem anderen, schätzungsweise 17-/18-Jäh- rigen, von dem er nicht mehr wisse, wie er heisse, zu dritt essen gegangen sei (de- legierte Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson vom 28. April 2025, S. 2 Z. 40-49). E.________ gab an, er sei ca. vor zwei oder drei Monaten mit dem Be- schwerdeführer im Kino gewesen. Vom 10. September 2023 bis 23. Oktober 2023 sei er mit dem Beschwerdeführer in Amerika gewesen (delegierte Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson vom 24. April 2025, S. 2 Z. 39-40 und S. 6 Z. 226- 230). D.________, mit dem der Beschwerdeführer angeblich die Realisierung eines Aquaparks plante (dazu sogleich), sagte aus, er habe den Beschwerdeführer zum letzten Mal im Oktober in P.________ (Ort) gesehen, als sie im Herbst das Vorzelt abgeräumt hätten. Seine Eltern hätten dort einen Wohnwagen, wie der Beschwer- 10 deführer auch (delegierte Einvernahme von D.________ als Auskunftsperson vom 7. April 2025, S. 4 Z. 112-116; betreffend den Auqapark AH.________ vgl. S. 2-4 Z. 47-92 der Einvernahme). Dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in den letzten knapp drei Jahren kaum noch aus dem Haus gegangen wirkt somit wenig überzeugend. Mit der Staatsanwaltschaft ist in diesem Kontext weiter zu berücksich- tigen, dass es sich bei den erwähnten Personen um junge Männer handelt mit denen der Beschwerdeführer bereits im Tatzeitraum bzw. als diese noch Kinder (oder Ju- gendliche) waren Kontakt hatte. D.________ (Jahrgang 1996) lernte der Beschwer- deführer auf dem Campingplatz in P.________ (Ort) kennen, als D.________ ca. 8- jährig war. Gemäss diesem sei der Beschwerdeführer «wie der Stiefvater» seines Kollegen G.________ gewesen (delegierte Einvernahme von D.________ als Aus- kunftsperson vom 7. April 2025, S. 4 Z. 23). Auch bei E.________ (Jahrgang 2000) handelt es sich um einen jungen Mann, der den Beschwerdeführer auf dem Cam- pingplatz in P.________ (Ort) kennenlernte, als er etwa 11 oder 12 Jahre alt war, wobei seine Mutter eine kurze Beziehung mit dem Beschwerdeführer führte (dele- gierte Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson vom 24. April 2025, S. 2 Z. 17-26 und 36-37). F.________ (Jahrgang 2004) lernte den Beschwerdeführer während seiner Lehre beim AD.________ (Amt) kennen, wo der Beschwerdeführer von 2022-2023 sein Ausbildner war (delegierte Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson vom 28. April 2025, S. 2 Z. 21-23). Auch wenn es sich bei den erwähnten Kontakten (heute) nicht mehr um Knaben oder Jugendliche handelt, wird deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Vertrauensverhältnisse zu erheblich jüngeren Männern pflegt. Ihm dürfte es daher ein Leichtes sein, über bereits vorhandene Bekanntschaften neue Kontakte mit jün- geren bzw. minderjährigen Knaben aufzubauen – z.B. indem er diesen Beziehungs- tipps erteilt. Darüber hinaus ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer aus sämtlichen Sportvereinen, in denen er früher unbestritten tätig war, ausgetreten ist. Dass er in den Sportvereinen nicht mehr «aktiv» sein will, bedeutet ferner auch nicht, dass er früher geknüpfte Beziehungen zu Kindern und Jugendlichen – z.B. bei Spiel- besuchen – nicht wieder aufleben lassen könnte. Vor diesem Hintergrund mutet auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach im Sport und in der Jugendarbeit ein noto- rischer Helfermangel bestehe, alles andere als weithergeholt an. Gemäss D.________ soll sich der Beschwerdeführer zeitweilen auch noch auf dem Cam- pinglatz in P.________ (Ort) aufhalten, wo er nach dem Gesagten bereits wiederholt mit Knaben und Jugendlichen in Kontakt getreten ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit nicht gesagt werden, die Umstände, die früher zu strafbaren Handlungen geführt haben sollen, seien gänzlich weggefallen. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren die Eröff- nung eines «Aquapark AH.________» plante (vgl. dazu die Einvernahme von D.________ als Auskunftsperson vom 7. April 2025, S. 2-4 Z. 47-92 sowie von E.________ vom 24. April 2025, S. 4-5 Z. 127-175). Mit der Staatsanwaltschaft dürfte es sich dabei um ein Institution handeln, welche das Knüpfen von Kontakten mit Knaben und Jugendlichen sowie den Zugang zu kinderpornografischem Material er- 11 leichtert. Hinzu kommt, dass impulsive Handlungen näher lägen, zumal der Aufbau von Vertrauensverhältnissen nicht mehr zwingend notwendig wäre. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, ist schliesslich auch von einer un- mittelbaren Gefahr weiterer Straftaten auszugehen. Obschon Grooming-Delikte na- turgemäss eine gewisse Vorlaufzeit erfordern, kann die Eintrittsschwelle für neue strafbare Handlungen angesichts der nach wie vor bestehenden Kontakte und Be- ziehungen des Beschwerdeführers nicht als hoch bezeichnet werden. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sowohl mit I.________ als auch mit L.________ via Snapchat kommuniziert und ihnen einschlägige Bilder geschickt haben soll (Vi- deoeinvernahme von I.________ vom 4. November 2022, S. 8 Z. 278-282, S. 8-9 Z. 287-290 [vgl. auch die Beilagen zur Einvernahme]; Videoeinvernahme von L.________ vom 27. Dezember 2024, S. 4 14:19- 14:21 Uhr). Der Austausch mit D.________ soll auch heute noch häufig über Snapchat erfolgen (delegierte Einver- nahme von D.________ als Auskunftsperson vom 7. April 2025, S. 3 Z. 99-102). Bei Snapchat handelt es sich um einen Kommunikationskanal, welcher den privaten Austausch von Fotos, Videos und Textnachrichten, das Speichern von Aufnahmen sowie das Teilen des eigenen Standorts mit Freunden und das Veröffentlichen von Videoclips ermöglicht (http://de.wikipedia.org/wiki/Snapchat [zuletzt besucht am 22. Mai 2025]). Dass über Snapchat nicht nur der Austausch mit bereits vorhande- nen Kontakten gepflegt, sondern auch mit neuen unbekannten Personen gesucht werden kann, darf als notorisch gelten. Damit besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Snapchat (auch) künftig nutzen würde, um Kontakte mit potenti- ellen Opfern anzubahnen. Soweit er geltend macht, er habe zu seinem eigenen Schutz vor ungerechtfertigten Vorwürfen ein GPS auf seinem Mobiltelefon installiert, bleibt auch diese Behauptung unbelegt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer sein Domizil jederzeit ohne sein Mobiltelefon verlassen könnte. Daneben ist er als Informatiker technisch versiert, womit nicht auszuschliessen ist, dass er allfällig aufgezeichnete Daten löschen oder manipulieren könnte. Auch daraus, dass er sich mit den von ihm angeblich getroffenen Massnahmen vor «unberechtigten Vorwürfen» schützen will, kann der Beschwerdeführer beim aktuellen Verfahrens- tand nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies eher auf Uneinsichtigkeit hindeu- tet. Ohne in Spekulationen verfallen zu wollen, besteht mit dem Zwangsmassnah- mengericht jedoch auch die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht traut. Dass das gegen ihn geführte Strafverfahren (BJS 21 7420) wegen sexueller Handlungen mit Kind, evtl. Schändung zum Nachteil von AI.________ (Mädchen) mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 eingestellt wurde, ändert daran nichts, da seine Präferenzen mutmasslich Knaben bzw. männliche Jugendliche betreffen. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose gestellt hat. Angesichts des bedrohten, ausgesprochen hochwertigen Rechtsguts er- scheint das Risiko, dass der Beschwerdeführer künftig erneut einschlägige Kontakte knüpfen und Straftaten verüben könnte, als untragbar hoch. Inwiefern seine aktuelle gesundheitliche Situation daran etwas ändern sollte, erhellt nicht und wird in der Be- schwere auch nicht weiter dargelegt. Der blosse Hinweis, der Beschwerdeführer sei aufgrund des vorliegenden Verfahrens stark angeschlagen und mitgenommen reicht 12 jedenfalls nicht aus. Ein psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers wurde bereits in Auftrag gegeben (vgl. den Gutachtensauftrag vom 15. Januar 2025). 8.1.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht hat. 8.2 Im angefochtenen Entscheid liess das Zwangsmassnahmengericht offen, ob nicht auch der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr gegeben sei, hielt aber fest, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die vorausgesetzten min- destens zwei Straftaten in einem oder in verschiedenen Urteilen abgehandelt wur- den. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass vorliegend auch der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr zu bejahen ist: 8.2.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konsti- tutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Verge- hen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer un- mittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefähr- dung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprognose; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO: BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu be- fürchten sind. Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind für die An- nahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl («Straftaten») und damit mindestens zwei verübte gleichartige Straftaten erforderlich (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1, 7B_448/2023 vom 5. Sep- tember 2023 E. 3.3.2). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO kann wegen einfacher Widerholungsgefahr nur inhaftiert werden, wenn die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleich- artigen Straftraten rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.1 bis 2.11, zur Publikation vorgesehen; so auch 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3, 7B_1124/2024 vom 29. No- vember 2024 E. 3.3.2, 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdro- hung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Si- cherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte ge- gen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen). 8.2.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid antönt, kann es nicht darauf ankom- men, ob die gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO geforderten mindestens zwei Straf- taten in einem oder mehreren Urteilen rechtskräftig beurteilt wurden (so bereits das 13 Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 232 vom 21. Juni 2016 E. 4.5 [Leitentscheid]). An dieser Rechtsprechung vermag auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 nichts zu ändern. Dort hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels vorbestraft war. Dem Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels lag indes ein einziger Vorfall zugrunde, in dessen Rahmen der dortige Beschwerdeführer meh- rere an der Auseinandersetzung beteiligte Personen mit einem Holzstock geschla- gen hatte (Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.2 zur Publikation vorgesehen), womit zwischen den Tatbeständen der einfachen Kör- perverletzung und dem Raufhandel echte Konkurrenz bestanden haben dürfte (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Letzteres ändert jedoch nichts daran, dass der dortige Beschwerdeführer nur eine Vortat verübt hatte, was nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Begründung der einfachen Wieder- holungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO nicht mehr ausreicht. Das Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 äussert sich denn auch nicht zur Frage, ob die gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vorausgesetzten min- destens zwei Straftaten in einem oder mehreren Urteilen rechtskräftig beurteilt wor- den sein müssen, so dass die im Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11. November 2015 angelegte Rechtsprechung weiterhin Bestand hat. 8.2.3 Wie eingangs erwähnt (E. 8.1.2) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern SK-Nr. 2008/468 vom 5. März 2009 wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Versuchs dazu, mehrfach begangen am 28. November 2004, am 7. Januar 2005 (Versuch) sowie in der Zeit vom Dezember 2004 bis am 7. Januar 2005 zum Nachteil von AG.________ rechtskräftig schuldig gesprochen. Auch wenn die Schuldsprüche wegen der einzelnen Straftaten im selben Urteil er- folgt sind, liegen damit im Minimum zwei gleichartige Vortaten des Beschwerdefüh- rers vor. Soweit der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vorbringt, die von ihm «begangenen Handlungen» bewegten sich im untersten Bereich der denk- baren Handlungen, mag dies mit Blick auf die ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zwar grundsätzlich zutreffen. Es gilt jedoch zu beachten, dass Art. 187 StGB bereits im Tat- und Urteilszeitpunkt als Verbrechen qualifizierte (vgl. dazu Art. 187 i.vm. Art. 9 StGB in der am zwischen dem 28. November 2004 und dem 7. Ja- nuar 2005 geltenden Fassung sowie Art. 187 i.vm. Art. 10 StGB in der am 5. März 2009 geltenden Fassung). Hinzu kommt, dass sich die rechtskräftig abgeurteilten Straftaten gegen die sexuelle Integrität eines Kindes richteten. Diese sind – wie er- wähnt (E. 8.1.1) besonders schutzbedürftig; das Rechtsgut der sexuellen Entwick- lung Unmündiger wiegt sehr hoch. Auch wenn die Intensität der damaligen Eingriffe verhältnismässig gering war, ist dennoch von schweren Straftaten auszugehen, wel- che als Vortaten herangezogen werden können. Daraus, dass die rechtskräftig ab- geurteilten Straftaten weit zurückliegen, kann der Beschwerdeführer nichts ableiten, zumal er dringend verdächtigt wird, G.________ im Zeitraum von 2006 bis 2012 – und damit während dem diesbezüglichen Straf- bzw. Rechtsmittelverfahren – miss- braucht zu haben. Das Vortatenerfordernis ist demnach erfüllt. Mit Verweis auf die 14 voranstehenden Ausführungen (E. 8.1.2) muss dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose gestellt werden, zumal davon ausgegangen werden muss, dass das Risiko für neue einschlägige Straftaten untragbar hoch ist. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist auch der besondere Haftgrund der einfachen Wiederho- lungsgefahr zu bejahen. 8.3 Ob der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr, welchen die Vorinstanz bejaht hat, ebenfalls vorliegt, kann angesichts der bejahten einfachen und qualifizierten Wieder- holungsgefahr offenbleiben. Gleiches gilt für die Kollusionsgefahr. 8.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsge- fahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, nicht ge- prüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannte Haftgründe blieben eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Be- schwerdeführers auswirkte. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmass- nahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung ge- schlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen ge- bieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5). 9. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 9.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist na- mentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheits- entziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. April 2025 festgenommen. Mit dem angefoch- tenen Entscheid wurde er für drei Monate, d.h. bis am 28. Juli 2025 in Untersu- chungshaft versetzt. Mit Blick auf die zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion im Falle einer Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornogra- fie droht mit der angeordneten Haftdauer von 3 Monaten bei Weitem noch keine Überhaft dar. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Befragung weiterer Auskunftspersonen [und potentieller weiterer Opfer]; Durchsuchung der si- chergestellten Aufzeichnungen und Auswertung derselben; psychiatrische Begut- achtung des Beschwerdeführers; Konfrontation des Beschwerdeführers mit gewon- nenen Erkenntnissen) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 15 9.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die von ihm vor- geschlagenen Ersatzmassnahmen des Kontaktverbots zu bestimmten Personen und des Tätigkeitsverbots (beispielsweise in Sportvereinen) nicht geprüft, rügte er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 9.3.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen ist das Zwangsmassnahmengericht nachgekommen. Der vorinstanzlichen Stellungnahme kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Ersatzmassnahmen in Verbindung mit technischen Überwachungsgeräten vorschlug. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, dass Ersatzmassnahmen wie Hausarrest, Meldepflicht, Electronic Monitoring in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht kommen und zum vornherein nicht geeignet seien, der qualifizierten Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken. Da der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass ein allfälliges Kontakt- und/oder Tätig- keitsverbot mit technischen Geräten zu überwachen wäre und die Vorinstanz fest- hielt, dass sich ein Electronic Monitoring von vornherein nicht als geeignet erweisen würde, war eine eingehende Prüfung der genannten vorgeschlagenen Massnahmen nicht notwendig. Wie seine Ausführungen in der Beschwerde belegen, war dem Be- schwerdeführer zudem eine sachgerechte Anfechtung des Haftentscheides möglich. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 9.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht gelangte zu Recht zum Schluss, dass die vom Be- schwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen nicht geeignet sind der von ihm ausgehenden (einfachen und) qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen. Ins- besondere das beantragte Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtge- fahr in Betracht (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an Auflagen und Abmachungen halten würde, zumal er bereits einschlägige Vortaten aufweist und diese ihn mutmasslich nicht von der Begehung weiterer Delikte abhiel- ten. Weiter ist ihm zwar zuzustimmen, dass Straftaten, wie die ihm vorgeworfenen Grooming-Delikte, einer gewissen Vorlaufzeit bedürfen. Vorliegend ist jedoch be- kannt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Opfer via Snapchat kommuniziert und ihnen einschlägige Bilder sendete. Es erscheint daher naheliegend, dass er diesen Dienst auch nutzen würde, um sich zu verabreden. Schliesslich gilt es zu berück- 16 sichtigen, dass auch die Überwachung eines Hausarrests, eines Kontakt- und/oder Annährungsverbots oder eines vorgeschlagene Tätigkeitsverbots mittels GPS-Fuss- fessel keinen unmittelbaren Schutz möglicher Opfer zu garantieren vermöchte, da das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse zeitliche Verzögerung bedeuten würde, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern. Der Schwester oder den Eltern des Beschwerdeführers könnten im Übrigen auch keine Interventi- ons- und Meldepflicht auferlegt werden (vgl. dazu auch den Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.1). Mildere Ersatzmass- nahmen sind daher keine ersichtlich. 9.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismäs- sigkeitsaspekten als rechtens. 10. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht den Beschwerdeführer für drei Monate in Untersuchungshaft versetzt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Vom Verbal von Gerichtsschreiberin Lienhard vom 21. Mai 2025 wird Kenntnis gege- ben. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent AJ.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 23. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18