9. Bei diesem Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der privat verteidigte Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.