19 7.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis am 19. Oktober 2025, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.