Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind undurchsichtig und deshalb nicht überprüfbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob das Geld aus rechtmässigen Quellen stammen würde, was aufgrund des vorstehend zum dringenden Tatverdacht Gesagten (vgl. E. 5.4 f. hiervor) zweifelhaft erscheint (siehe dazu auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 238 StPO, wonach die Festsetzung einer Sicherheitsleistung eine genaue Prüfung der Herkunft der angebotenen Leistung voraussetzt und bei Leistung Dritter erhöhte Anforderungen gelten bzw. Vorsicht geboten ist;