(Land) angesichts des Kriegsausbruchs im Februar 2022 nur zögerlich vorankamen, weil der direkte Kontakt als auch die offiziellen polizeilichen und justiziellen Kanäle offenbar zeitweise unterbrochen waren oder ganz ausfielen (vgl. S. 5 des staatsanwaltschaftlichen Haftanordnungsantrags vom 23. Januar 2025). Schliesslich ist auch im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft erst mit Verfügung vom 14. April 2025 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf den Straftatbestand von Art.