In den letzten drei Monaten wurden zudem nicht nur vier aufwändige Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, sondern parallel zu den Befragungen fanden auch Auswertungen sowie Abklärungen zu Geldflüssen und zu den Unternehmungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei statt, deren Erkenntnisse dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt präsentiert werden (vgl. S. 8 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2025). Angesichts dieser getätigten Ermittlungshandlungen in der hier vorliegenden überdurchschnittlich komplexen und aufwändigen Strafuntersuchung liegt keine Verletzung des Be-