Eine Haftentlassung kommt nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.3.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid (S. 8) zur Recht ausgeführt hat, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorantrieb, im Gegenteil.