langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erfordert, ist zudem zum Vornherein ersichtlich, dass das Strafverfahren nicht innert drei Monaten wird abgeschlossen werden können. Es ist damit gerechtfertigt, die Untersuchungshaft um sechs Monate zu verlängern (BGE 146 IV 279 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines neuen Verlängerungsantrags zusätzliche Belege einzureichen hätte, welche den dringenden Tatverdacht weiter untermauern.