Auch der Beschwerdeführer selbst stellt die Fluchtgefahr nicht konkret in Abrede. Vielmehr führt er in der Beschwerde (S. 14) einzig aus, dass selbst wenn Fluchtgefahr angenommen würde, die Haft mit milderen Mitteln ersetzt werden müsste. Dies betrifft die Frage der Verhältnismässigkeit (Ersatzmassnahmen; vgl. E. 7.4 hiernach). Nachdem der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offen bleiben, ob auch noch Kollusionsgefahr vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3).