Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung der Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer selbst stellt die Fluchtgefahr nicht konkret in Abrede.