keine Arbeitsstelle in der Schweiz; drohende Strafe und Landesverweisung; Auslandbezug). Diese überwiegen vorliegend klar die Beteuerung des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025, dass er keine Person sei, die fliehe oder sich verstecke (Z. 592 des Protokolls). Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung der Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist.