Die Festnahme erfolgte schliesslich in AY.________ (Stadt). Der Beschwerdeführer spricht hebräisch, russisch und ein wenig Englisch (vgl. Z. 32 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025). Einer Landessprache der Schweiz ist er nicht mächtig. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 hat er zuletzt mit seiner Familie in AQ.________ (Land) gelebt (Z. 36 f. des Protokolls). In den Effekten fanden sich nebst einem zweiten Reisepass insgesamt drei gleichzeitige Aufenthaltsbewilligungen für verschiedene Länder (AQ.________ (Land), AO.________ (Land) und AZ.