221 StPO). 6.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch S. 7 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2025) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist 45-jährig und AW.________ (Land) Staatsangehöriger. Er ist in AX.________ (Land) geboren, wo er bis zu seinem elften Lebensjahr mit seinen Eltern gelebt hat. Danach ist er mit seinen Eltern nach AW.________ (Land) gezogen (vgl. Z. 32, 400 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025). Er hat zudem Verbindungen zur AO.