Als Mitbetreiber eines Call Centers muss ihm gerade nicht nachgewiesen werden, dass er mit Geschädigten direkt Kontakt gehabt hat oder Ähnliches. Der vorliegend inkriminierte Betrieb eines Call Centers erfüllt indes – zumindest in Mittäterschaft – auch den Tatbestand des Betrugs und des betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage. Dies auch, wenn der Beschwerdeführer mit den Geschädigten keinen direkten Kontakt gehabt hat und deren Namen ihm allenfalls nicht einmal bekannt sind. Hinsichtlich der Korrespondenz der Geschädigten I.________ mit dem Agent J.____