Dem Beschwerdeführer wurden im Übrigen nach sämtlichen Einvernahmen die ihm vorgehaltenen Aktenstücke – mit Ausnahme der Einvernahmeprotokolle der Zeugen AS.________, AT.________ und AR.________ – zur Kenntnis gebracht. Somit konnte er durchaus überprüfen, ob die Angaben der Staatsanwaltschaft inhaltlich richtig sind.