Zu berücksichtigen gilt es allerdings auch, dass sich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer angesichts dessen, dass er erst im Januar 2025 von AN.________ (Land) in die Schweiz ausgeliefert worden ist und ihm infolgedessen noch nicht sämtliche erhobene Beweismittel vorhalten werden konnten, noch in einem frühen Verfahrensstadium befindet. Die Anforderungen an die Dokumentationspflicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts sind angesichts dessen geringer. Dem Beschwerdeführer wurden im Übrigen nach sämtlichen Einvernahmen die ihm vorgehaltenen Aktenstücke – mit Ausnahme der Einvernahmeprotokolle der Zeugen AS.