12 5.6.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Dokumentation des dringenden Tatverdachts angesichts der vorliegend im Raum stehenden Vorwürfe und der insoweit offenbar bereits seit Oktober 2019 laufenden Strafuntersuchung nicht besonders umfangreich erfolgte. Zu berücksichtigen gilt es allerdings auch, dass sich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer angesichts dessen, dass er erst im Januar 2025 von AN.