Auch die in den abschliessenden Bemerkungen (S. 12) erwähnten, dem Beschwerdeführer an der delegierten Einvernahme vom 8. April 2025 vorgehaltenen drei Zeugenaussagen können offensichtlich bezüglich Wortlaut und Inhalt nicht als derart gleich bezeichnet werden, dass angenommen werden müsste, diese seien augenscheinlich nicht rechtskonform erhoben worden. Vielmehr deutet die ähnliche Schilderung darauf hin, dass die drei Zeugen offenbar ähnliche Feststellungen gemacht haben.