dass die im hier vorliegenden Verfahren von den AO.________ (Land) Strafverfolgungsbehörden erhobenen Beweise in unzulässiger Weise erhoben worden sind (vgl. dazu auch S. 5 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2025). Auch die in den abschliessenden Bemerkungen (S. 12) erwähnten, dem Beschwerdeführer an der delegierten Einvernahme vom 8. April 2025 vorgehaltenen drei Zeugenaussagen können offensichtlich bezüglich Wortlaut und Inhalt nicht als derart gleich bezeichnet werden, dass angenommen werden müsste, diese seien augenscheinlich nicht rechtskonform erhoben worden.