des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2025). Diese Indizien bezüglich der Verbindung des Beschwerdeführers zu den kriminellen Machenschaften begründen den dringenden Tatverdacht auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den inkriminierten Delikten, wobei es im Rahmen der laufenden Untersuchung dessen konkreten Tatbeitrag im vorliegenden Anlagebetrug im grossen Stil noch weiter zu bestimmen gilt. 5.6.2 Wenn der Beschwerdeführer rügt, es sei durch nichts dokumentiert und erstellt, dass die Beweise aus der AO.