des staatsanwaltschaftlichen Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025) kann offensichtlich nicht die Rede davon sein, dass der dringende Tatverdacht lediglich pauschal begründet worden ist resp. dass das Zwangsmassnahmengericht insoweit das rechtliche Gehör verletzt haben soll (vgl. S. 16 der abschliessenden Bemerkungen).