Damit ist auch auf die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des Spezialitätsprinzips im Zusammenhang mit der Auslieferung des Beschwerdeführers (vgl. S. 3 f. der Beschwerde) nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist insoweit auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme vom 16. Mai 2025 (S. 4 f.) zu verweisen, wonach keine offensichtliche Verletzung des Spezialitätsprinzips auszumachen ist.