, u.a. für die Plattform AF.________ Ltd. tätig gewesen ist und er auch für «Kunden» aus der Schweiz zuständig war. Gestützt darauf, dass der Beschuldigte seiner Frau zwei Bilder geschickt hat, die AG.________ zeigen, ist davon auszugehen, dass er diesen kennt. - Es liegen Videos vor, die dem Chatverlauf des Beschuldigten und seiner Frau entnommen werden konnten (vgl. dazu Haftverlängerungsantrag S. 7 f.). In zwei Videos ist beispielsweise der Ablauf «eines erfolgreichen Verkaufsgesprächs», das ebenso abläuft, wie dies Geschädigte berichtet haben, ersichtlich.