Dies deutet bei einer Gesamtbetrachtung zurzeit durchaus auf den Tatbestand der Geldwäscherei hin. Anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 bestätigte der Beschwerdeführer denn auch, dass er ein Bankkonto in der Schweiz besitzt und er kannte auch die Kontounterlagen (vgl. Z. 430 f., 458 des Protokolls). Auf die Frage, warum er ein Konto in der Schweiz habe, obwohl er angegeben habe, keinen Bezug zur Schweiz zu haben, verweigerte er die Aussage (vgl. Z. 441 ff. des Protokolls). Auch zu den verdächtigen Zahlungen wollte er sich nicht äussern (vgl. Z. 478 ff. des Protokolls).