Kommt hinzu, dass es auch seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wo dieses Bürogebäude gewesen sei, die Aussage verweigerte (vgl. Z. 341 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025). Weiter ist bei einer summarischen Prüfung zurzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Unternehmung Y.________ tätig gewesen ist, welche über ein Arbeitsblatt, das ebenfalls im betreffenden Server gefunden werden konnte, mit den deliktischen Machenschaften in Verbindung gebracht werden kann. Das Arbeitsblatt gibt Aufschluss über die im Monat Juli erzielten Umsätze und enthält u.a. die Nachnamen von Schweizer Geschädigten (I.__