Diese weist für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 29. Juni 2018 Ein- und Austrittszeiten des Beschwerdeführers auf (vgl. Beilage 5 des Haftantrags vom 23. Januar 2025). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 selbst angegeben, dass er in der AO.________ (Land) tätig gewesen ist, jedoch bestritt er, je in einem Call Center gewesen zu sein (vgl. Z. 335, 346 f. des Protokolls). Dabei fällt auf, dass er seine in der AO.________ (Land) ausgeübte Tätigkeit bloss in sehr allgemeiner Weise als «Durchführung von Projekten» beschrieb (vgl. Z. 346 f. des Protokolls).