7 (vgl. dazu S. 2 f. des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 17. Januar 2025). Gestützt auf die Auswertung dieses Servers bzw. der diesem zu entnehmenden Daten, der direkt mit den deliktischen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden kann, liegen folgende konkreten Anhaltspunkte für die Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Straftaten vor: Es bestehen konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in einem Call Center in der AO.________ (Land) gearbeitet hat. So wird der Name des Beschwerdeführers in einer Mitarbeiterliste eines Call Centers in der AO.