Mit dem Zwangsmassnahmengericht (S. 12 ff. des Haftanordnungsentscheids vom 24. Januar 2025) ist festzuhalten, dass sich der Verdacht, dass eine international agierende Täterschaft Anlagebetrüge im grossen Stil mit zahlreichen Geschädigten in der Schweiz und anderen europäischen Ländern auf die in E. 5.2 hiervor ausgeführte Art und Weise begeht, insbesondere aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Januar 2025 ergibt. Für das Vorgehen der Täterschaft wird exemplarisch auf die Vorkommnisse zu Lasten von I.________ verwiesen, welche im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. November 2019 festgehalten worden sind.