Bei Fragen zu Bankkonti, Beteiligungen an Unternehmungen oder anderen heiklen Fragen verweigerte er die Aussage. 5.2 Dem staatsanwaltschaftlichen Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 (S. 2) lässt sich entnehmen, dass am 4. Februar, 4. März, 27. März und 8. April 2025 weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers erfolgten, wobei ihm diverse Vorhalte zu technischen Spuren, Bildern, Videos sowie Zeugenaussagen unterbreitet worden sind. Der Beschwerdeführer verweigerte im Wesentlichen zu sämtlichen Vorhalten die Aussage;