Dieser wurde vom Zwangsmassnahmengericht im Haftanordnungsentscheid vom 24. Januar 2025 (S. 7 ff.) wie folgt korrekt zusammengefasst: Den bernischen Behörden lägen Strafanzeigen von mind. 80 Schweizer Geschädigten im Kontext der vorliegend interessierenden schweizerische-AO.________ (Land) Strafuntersuchung vor. Exemplarisch verweist die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf die Vorkommnisse betreffend die Geschädigte I.________, welche im Jahr 2019 Opfer eines solchen Trading-Betrugs geworden sei (vgl. dazu Antragsbeilage 1): Im Mai 2019 sei I.________ auf der Suche nach alternativen Anlagemöglichkeiten gewesen. Dabei sei sie auf die Offshore Brokerfirma H.________ Ltd. gestossen.