26 Abs. 2 StPO zur Untersuchung und Beurteilung in die Hand der Behörden des Kantons Bern vereinigt hat, womit eine Zuständigkeit der bernischen Staatsanwaltschaft gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist, hat er das diesbezügliche Rechtsmittel zu ergreifen. Von einer offensichtlichen Nichtigkeit der Verfügung der Bundesanwaltschaft (vgl. dazu S. 7 der abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers) kann vorliegend nicht ausgegangen werden.