27 Abs. 1 StPO). Dass das Zwangsmassnahmengericht die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft offen liess resp. faktisch nur eine summarische Prüfung vornahm, ist mithin nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Kommt hinzu, dass die Bundesanwaltschaft die Strafsache zwischenzeitlich mit Verfügung vom 29. April 2025 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO zur Untersuchung und Beurteilung in die Hand der Behörden des Kantons Bern vereinigt hat, womit eine Zuständigkeit der bernischen Staatsanwaltschaft gegeben ist.