3 chung alsdann auch auf diesen Tatbestand ausgedehnt hat (vgl. hierzu auch S. 3 f. der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2025), erscheint jedenfalls nicht als offensichtlich falsch. Die Staatsanwaltschaft konnte folglich, selbst wenn es sich um einen Fall von Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 24 Abs. 1 StPO handeln sollte, dringliche Angelegenheiten, wie den Antrag um Haftverlängerung vornehmen (vgl. Art. 27 Abs. 1 StPO).