260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; 311.0]) ausgedehnt worden ist. Die Staatsanwaltschaft begründet die Ausdehnung im Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 (S. 2) u.a. mit der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2025, in welcher diesem erstmals diverse Fotos und Videoaufnahmen mit verschiedenen Personen sowie Zeugenaussagen vorgehalten wurden. Dass die Staatsanwaltschaft erst ab diesem Zeitpunkt einen Tatverdacht wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation als hinreichend gegeben angesehen und die Strafuntersu-