Davon, dass die Staatsanwaltschaft zur Führung der vorliegenden Strafuntersuchung und damit auch zur Stellung des Haftverlängerungsantrags von vornherein unzuständig ist, kann nicht ausgegangen werden. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausgeführt hat, ging aus den dannzumal vorliegenden Unterlagen nicht hervor, dass die Strafuntersuchung von der Bundesanwaltschaft übernommen worden wäre. Vielmehr konnte den Akten entnommen werden, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erst mit Verfügung vom 14. April 2025 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;