je mit Hinweisen). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Berücksichtigung von Beweismitteln im Haftverfahren hat auch hinsichtlich der Prüfung der Frage der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zu gelten, zumal das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) nur wenig Raum für Beweismassnahmen lässt. Davon, dass die Staatsanwaltschaft zur Führung der vorliegenden Strafuntersuchung und damit auch zur Stellung des Haftverlängerungsantrags von vornherein unzuständig ist, kann nicht ausgegangen werden.