4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Rechtsverletzungen durch Nicht- resp. Falschanwendung der geltenden Normen betreffend die Zuständigkeit zur Führung von Strafuntersuchungen. Er erklärt sich mit der Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (S. 2) nicht einverstanden, wonach der Einwand der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sei für die vorliegende Untersuchung nicht zuständig, im vorliegenden Verfahrensstadium nicht zu hören sei. 4.2 Diese Rüge ist unbegründet.