2 chen BK 16 358 vom 20. September 2016 E. 7.4). Vor diesem Hintergrund stellt es kein Novenproblem dar, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Dokumente eingebracht und zusätzliche tatsächliche Ausführungen gemacht hat. Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt. Die weiteren Dokumente und Ausführungen sind somit zu berücksichtigen.