Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 14. Mai 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 16. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit abschliessenden Bemerkungen vom 21. Mai 2025 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.