Mit Entscheid vom 28. April 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis am 19. Oktober 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, am 9. Mai 2025 Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Anträge: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2025 sei aufzuheben und das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern um Verlängerung der Untersuchungshaft sei – soweit darauf eingetreten werden kann – abzuweisen und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.