Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 215 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ (Hauptvertreter gem. Art. 127 Abs. 2 StPO) Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. a.o. Staatsanwältin D.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässi- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei (schwerer Fall) etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 28. April 2025 (KZM 25 862) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei (schwerer Fall) und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Am 24. Januar 2025 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheid vom 28. April 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft um sechs Mo- nate, d.h. bis am 19. Oktober 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, ver- teidigt durch Rechtsanwalt C.________, am 9. Mai 2025 Beschwerde. Er stellte un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Anträge: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2025 sei aufzuheben und das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern um Verlängerung der Untersu- chungshaft sei – soweit darauf eingetreten werden kann – abzuweisen und der Beschwerdefüh- rer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Untersuchungshaft um längstens einen Monat zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 14. Mai 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnah- me. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 16. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit abschliessenden Bemerkungen vom 21. Mai 2025 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlän- gerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft reichten mit der Beschwerde resp. delegierten Stellungnahme weitere Unterlagen ein. Da die Beschwerdekam- mer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdever- fahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen er- sichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesge- richts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren (mit minimalen, hier nicht einschlägigen Einschränkungen) sind sowohl echte als auch unechte Noven zulässig (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsa- 2 chen BK 16 358 vom 20. September 2016 E. 7.4). Vor diesem Hintergrund stellt es kein Novenproblem dar, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beschwerde- verfahrens Dokumente eingebracht und zusätzliche tatsächliche Ausführungen gemacht hat. Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt. Die weiteren Dokumente und Ausführungen sind somit zu berücksichtigen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs sowie Rechtsverletzungen durch Nicht- resp. Falschanwendung der geltenden Normen betreffend die Zuständigkeit zur Führung von Strafuntersuchun- gen. Er erklärt sich mit der Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts im ange- fochtenen Entscheid (S. 2) nicht einverstanden, wonach der Einwand der Verteidi- gung, die Staatsanwaltschaft sei für die vorliegende Untersuchung nicht zuständig, im vorliegenden Verfahrensstadium nicht zu hören sei. 4.2 Diese Rüge ist unbegründet. Im Haftverfahren können nur solche Verfahrensmän- gel geltend gemacht werden, die sich unmittelbar auf die Haftfrage beziehen bzw. in direktem Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft ste- hen. Insbesondere die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungs- verbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurtei- len. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweis- mittel, die den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 141 IV 289 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1, 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Berücksichtigung von Beweismitteln im Haftverfahren hat auch hinsichtlich der Prü- fung der Frage der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zu gelten, zumal das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) nur wenig Raum für Beweismassnahmen lässt. Davon, dass die Staatsanwaltschaft zur Führung der vorliegenden Strafuntersu- chung und damit auch zur Stellung des Haftverlängerungsantrags von vornherein unzuständig ist, kann nicht ausgegangen werden. Wie das Zwangsmassnahmen- gericht zu Recht ausgeführt hat, ging aus den dannzumal vorliegenden Unterlagen nicht hervor, dass die Strafuntersuchung von der Bundesanwaltschaft übernommen worden wäre. Vielmehr konnte den Akten entnommen werden, dass das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer erst mit Verfügung vom 14. April 2025 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; 311.0]) ausgedehnt worden ist. Die Staatsanwaltschaft begründet die Ausdehnung im Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 (S. 2) u.a. mit der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2025, in welcher diesem erstmals diverse Fotos und Videoaufnahmen mit verschiedenen Personen sowie Zeugenaussagen vorgehalten wurden. Dass die Staatsanwalt- schaft erst ab diesem Zeitpunkt einen Tatverdacht wegen Beteiligung an einer kri- minellen Organisation als hinreichend gegeben angesehen und die Strafuntersu- 3 chung alsdann auch auf diesen Tatbestand ausgedehnt hat (vgl. hierzu auch S. 3 f. der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2025), er- scheint jedenfalls nicht als offensichtlich falsch. Die Staatsanwaltschaft konnte folg- lich, selbst wenn es sich um einen Fall von Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 24 Abs. 1 StPO handeln sollte, dringliche Angelegenheiten, wie den Antrag um Haft- verlängerung vornehmen (vgl. Art. 27 Abs. 1 StPO). Dass das Zwangsmassnah- mengericht die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft of- fen liess resp. faktisch nur eine summarische Prüfung vornahm, ist mithin nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Kommt hinzu, dass die Bundesanwaltschaft die Strafsache zwischenzeitlich mit Verfügung vom 29. April 2025 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO zur Untersuchung und Beurteilung in die Hand der Behörden des Kantons Bern vereinigt hat, womit eine Zuständigkeit der bernischen Staatsanwaltschaft gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist, hat er das diesbezügliche Rechtsmittel zu ergreifen. Von einer offensichtlichen Nichtigkeit der Verfügung der Bundesan- waltschaft (vgl. dazu S. 7 der abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdefüh- rers) kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 5. 5.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft des gewerbsmässigen Be- trugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage, der Geldwäscherei (schwerer Fall) und der Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation dringend verdächtigt. Er soll seit mindestens 2017 bis zum Tag seiner Verhaftung in AN.________ (Land) am 3. Mai 2023 gemeinsam mit weiteren Personen im Sinne einer kriminellen Organisation in der AO.________ (Land) an den Standorten «E.________, «F.________ und «G.________ und in AP.________ (Land) an noch nicht genau bekannten Orten sog. Call Centers be- trieben haben, deren Zweck es gewesen sein soll, in gewerbsmässiger Art und Weise Online Anlagebetrüge (sog. Boiler Room Scams) in der Schweiz und im Ausland zu begehen. Der Beschwerdeführer soll hierbei in der Hauptsache den Be- trieb dieser Call Centers in hoher Position beaufsichtigt und geführt haben. Dies insbesondere dadurch, dass er das Geschehen überwacht, Aus- und Weiterbildun- gen für neue Agenten durchgeführt, bei der Auszahlung von Löhnen mitgeholfen, zur Verschleierung des betrügerischen Handelns betrügerische und teilweise auch legale Firmen gegründet, den Geldfluss durch Gründen (lassen) von unzähligen le- galen und illegalen Firmen und durch Abschliessen von fiktiven Verträgen ver- schleiert sowie bei der Registrierung unzähliger, die betrügerische Tätigkeit ver- schleiernde Domains mitgeholfen haben soll. Weiter soll er mit für die Arbeit in den Call Center wichtigen Personen in Kontakt gestanden und ihnen Anweisungen er- teilt bzw. deren Arbeit unterstützt und zumindest teilweise beaufsichtigt, den Auf- bau der Call Center zu Beginn beaufsichtigt und aktiv vor Ort überwacht sowie die durch die Call Center betrügerisch erwirtschafteten Gelder als Endbegünstigter er- langt haben. Durch die vom Beschwerdeführer mitbetriebenen Call Centern sollen 4 diverse fiktive Plattformen betrieben worden sein. Bereits in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft exemplarisch aufgeführte Plattform H.________ Ltd soll der De- liktsbetrag bezüglich der Anzeigen in der Schweiz fast CHF 4 Mio. betragen. Hinsichtlich des Sachverhalts ist auf den ausführlichen Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2025 (S. 2 ff.) zu verweisen. Dieser wurde vom Zwangsmassnahmengericht im Haftanordnungsentscheid vom 24. Januar 2025 (S. 7 ff.) wie folgt korrekt zusammengefasst: Den bernischen Behörden lägen Strafanzeigen von mind. 80 Schweizer Geschädigten im Kontext der vorliegend interessierenden schweizerische-AO.________ (Land) Strafuntersuchung vor. Exempla- risch verweist die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf die Vorkommnisse betreffend die Geschädigte I.________, welche im Jahr 2019 Opfer eines solchen Trading-Betrugs geworden sei (vgl. dazu An- tragsbeilage 1): Im Mai 2019 sei I.________ auf der Suche nach alternativen Anlagemöglichkeiten gewesen. Dabei sei sie auf die Offshore Brokerfirma H.________ Ltd. gestossen. Nachdem sie sich auf deren Internetseite (H.________.com bzw. später H.________.net) registriert habe, sei sie telefo- nisch kontaktiert worden. Nach einer einwöchigen Bedenkzeit habe sie am 16. Mai 2019 eine erste Zahlung von USD 280.27 per Kreditkarte geleistet. In der Folge sei der Geschädigten ein vorgeblicher Broker (durch die Täterschaft als «Agent» (engl.) bezeichnet) mit dem Aliasnamen J.________ zuge- teilt worden. Diesem habe sie über das Fernzugriffstool AnyDesk, welches dazu speziell auf dem Computer der Geschädigten installiert wurde, Zugriff auf ihre Systeme gewährt, um mit dem einge- zahlten Geld unter Mithilfe des Agents J.________ bei der H.________ Ltd. Geschäfte zu tätigen. Mit der Ersteinzahlung via Kreditkarte seien unter Zugriffsnahme via AnyDesk erste Handelsgeschäfte getätigt worden. Nach erfolgreichen Trades und entsprechendem Gewinnausweis seien weitere Zah- lungen erfolgt, u.a. auch solche auf Bankkonten von Kryptounternehmen, bei welchen die Geschädig- te mit dem Agent gemeinsam einen Account eröffnet habe. Gegenüber der Geschädigten habe die Täterschaft vorgegeben, mit den Kryptowährungen Handelsgeschäfte (Trades) auf der Plattform (H.________.net) zu tätigen. Tatsächlich aber habe die Täterschaft die Zugangsdaten zum Kraken- Account der Geschädigten verwendet, um die dort in Bitcoins umgewandelten Gelder für eigene Zwe- cke abzudisponieren. Der Agent habe der Geschädigten angegeben, das erste (angebliche) Anlage- geschäft über USD 280.27 bzw. die mit dem einbezahlten Geld vorgenommenen Trades seien erfolg- reich verlaufen. Aufgrund der positiven Entwicklung des Geschäfts und der damit verbundenen positi- ven Entwicklung des Standes des (vorgeblich) bei der H.________ Ltd. eröffneten Kontos und vor al- lem auch aufgrund der Überzeugungskraft des vorgeblichen Agents J.________ habe sich die Ge- schädigte I.________ zu weiteren Einzahlungen überzeugen lassen […]. Die Auswertung der jeweiligen PCs der Geschädigten, verbunden mit weiteren Abklärungen, habe anhand von geloggten IP-Adressen täterischen Ursprungs unter anderem zu einem Terminal Server mit der IP K.________ beim Hosting Provider L.________ GmbH mit einem Rechenzentrum in der Schweiz geführt. Die Sicherung des Servers habe ergeben, dass es sich bei der von der Geschädigten I.________ ge- nutzten Onlineplattform H.________ Ltd. nicht um eine reale Brokerfirma mit realen Investmentge- schäften handle. Nach Einzahlung der ersten Gelder seien für die Kunden jeweils Benutzeraccounts eröffnet worden, welche über einen entsprechenden Online-Zugang per Internet hätten abgefragt werden können und in welchen auch der aktuelle Stand und die Entwicklung des getätigten Invest- ments ersichtlich gewesen sei. Sowohl bei den H.________-Konti als auch bei den online zugängli- chen Accounts handle es sich nicht um reale, sondern vielmehr um Phantasieprodukte bzw. Fake- Accounts inklusive Fake-Website, auf denen irgendwelche passende Handelsgeschäfte mit allenfalls 5 realen Kursen abgebildet würden, um der Kundschaft eine rege, und am Anfang bzw. bis zur Rück- forderung vor allem auch erfolgreiche Handelstätigkeit vorzutäuschen. Die Erkenntnisse würden zu- sätzlich dadurch gestützt, dass die Anleger u.a. auf Bankkonten von Fake-/Offshore Firmen aber auch auf bekannte Konten von legitimen Kryptowährungsexchangern Zahlungen getätigt haben. Diese Vorgehensweisen ermögliche es der Täterschaft den Geldfluss entsprechend zu verschleiern (Geld- wäscherei). Im Zusammenhang mit den Geschäften über die Plattformen H.________.net und H.________.com – sowie auch über die Plattform M.________.com, die in den gleichen Sachver- haltskomplex gehört – gebe es neben zahlreichen Geschädigten in der Schweiz auch eine grosse An- zahl von Geschädigten (und hängigen Strafuntersuchungen) in verschiedenen Ländern Europas. Die Schadenssumme allein in den der Kantonspolizei Bern bekannten Fällen belaufe sich auf mehrere Millionen EUR/CHF. Basierend auf dem aktuellen Stand der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass mehr als 100 sog. Onlineplattformen platziert worden seien. Die Täterschaft habe aus sogenannten Call Centern operiert. Anhand der ausgewerteten Serverdaten habe ein Überblick über ein Call Center gewonnen können werden: Den bisherigen Ermittlungen zu- folge betreibe die Täterschaft seit mindestens 2017 Call Center in mehreren Ländern und dürften da- durch Online Anlagebetrüge in der Höhe von mehreren EUR 100 Mio. (Hochrechnungen) zum Nach- teil von mehreren 10'000 Geschädigten begangen haben. Ein Call Center verfüge über bis zu 60 Mita- rbeitende und bestehe prototypisch aus einem oder mehreren Desks. Jeder Desk sei auf eine gewis- se Sprache ausgerichtet (z.B. Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch). Ein Desk wiederum beste- he aus mindestens einem technischen Administrator, einem oder mehreren Supervisors (Oberaufsicht über die Agents) und zahlreichen Agents. Weiter verfüge ein Call Center i.d.R. auch über eine Finanz- und Affiliatorabteilung (Publizieren von Werbung im Internet und auf sozialen Medien, damit die Anle- ger auf die betrügerischen Onlineplattformen gelangen) sowie einer Human Resources Abteilung (Rekrutierung von Agents). Ausserdem verfügt ein Call Center regelmässig auch über einen Security- Desk, welcher die Zutritte kontrolliere. […]. Die auf dem Server festgestellten IP-Adressen, welche bei Zugriffen auf den Server sowohl durch die Administratoren als auch durch die Agents von Call Centern jeweils geloggt worden seien, hätten unter anderem AO.________ (Land) Providern zugeordnet werden können. Die weiteren Ermittlungen hätten nicht nur zu weiteren Call Centern in der AO.________ (Land), son- dern auch zu Call Centern in AP.________ (Land) geführt. Es sei gelungen, die Call Center in der AO.________ (Land) und in AP.________ (Land) zu lokalisieren. Anhand der ausgewerteten Serverdaten habe weiter festgestellt werden können, dass die Täterschaft unter dem Deckmantel eines riesigen Offshore Firmenkonstrukts von mindestens 300 Offshore- Firmen (Sitz vorwiegend in Europa) und mutmasslich unter der Schirmherrschaft der N.________ LTD und weiteren Firmen (O.________ LLC, P.________ LTD, Q.________, R.________ LTD, S.________ LTD, T.________ LLC, U.________ LLC, V.________, W.________ LLC, X.________ LLC etc.) operiert und die betrügerisch erwirtschaften Gelder über mindestens 430 Konten weltweit reingewaschen habe. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 hin- sichtlich der ihm gemachten Vorwürfe zusammengefasst zu Protokoll, er denke, er sei mit jemandem verwechselt worden und er möchte das klären. Deshalb sei er hier. Dass er den Betrieb von Call Centern in hoher Position beaufsichtigt und be- trieben haben soll, sei «Blödsinn». Er habe keinen Bezug zur Schweiz und wisse nicht, was die Vorwürfe mit ihm zu tun haben sollen. Als ihm erklärt worden ist, dass sein Name im Zuge der Ermittlungen im Zusammenhang mit Online Anlage- 6 betrügen aufgetaucht sei, erwiderte er, dass er vielleicht auf der Liste der Geschä- digten gewesen sei. Er wisse nicht, was ein Call Center sei und wie ein Server funktioniere. Er kenne sich mit Computer nicht gut aus. Seine Kinder würden ihm immer helfen, Dinge am Computer zu erledigen. Bei Fragen zu Bankkonti, Beteili- gungen an Unternehmungen oder anderen heiklen Fragen verweigerte er die Aus- sage. 5.2 Dem staatsanwaltschaftlichen Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 (S. 2) lässt sich entnehmen, dass am 4. Februar, 4. März, 27. März und 8. April 2025 wei- tere Einvernahmen des Beschwerdeführers erfolgten, wobei ihm diverse Vorhalte zu technischen Spuren, Bildern, Videos sowie Zeugenaussagen unterbreitet wor- den sind. Der Beschwerdeführer verweigerte im Wesentlichen zu sämtlichen Vor- halten die Aussage; dies obwohl er anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 noch angegeben hatte, es handle sich um ein Versehen und er wolle dabei helfen, dieses Missverständnis aufzuklären. 5.3 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1). 5.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht we- gen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei (schwerer Fall) gestützt auf die vorliegenden Unterlagen als gegeben. Mit dem Zwangsmassnahmengericht (S. 12 ff. des Haftanordnungsentscheids vom 24. Januar 2025) ist festzuhalten, dass sich der Verdacht, dass eine international agierende Täterschaft Anlagebetrü- ge im grossen Stil mit zahlreichen Geschädigten in der Schweiz und anderen eu- ropäischen Ländern auf die in E. 5.2 hiervor ausgeführte Art und Weise begeht, insbesondere aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Januar 2025 ergibt. Für das Vorgehen der Täterschaft wird exemplarisch auf die Vor- kommnisse zu Lasten von I.________ verwiesen, welche im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. November 2019 festgehalten worden sind. Ausgangs- punkt für den Verdacht gegen den Beschwerdeführer bildet die Auswertung der PCs der Geschädigten, welche anhand von geloggten täterischen IP-Adressen zum Server mit der IP K.________ beim Hosting Provider L.________ geführt hat 7 (vgl. dazu S. 2 f. des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 17. Januar 2025). Gestützt auf die Auswertung dieses Servers bzw. der diesem zu entneh- menden Daten, der direkt mit den deliktischen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden kann, liegen folgende konkreten Anhaltspunkte für die Beteiligung des Be- schwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Straftaten vor: Es bestehen konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in einem Call Center in der AO.________ (Land) gearbeitet hat. So wird der Name des Be- schwerdeführers in einer Mitarbeiterliste eines Call Centers in der AO.________ (Land) genannt. Auf dieser Liste ist er als Amin aufgeführt, was auf eine höhere Position innerhalb des Call Centers hindeutet (vgl. dazu die Beilage 4 des Haftan- trags vom 23. Januar 2025). Ausserdem erscheint der Nachname des Beschwer- deführers in einer Tabelle mit Zutrittszeiten eines Call Centers. Diese weist für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 29. Juni 2018 Ein- und Austrittszeiten des Be- schwerdeführers auf (vgl. Beilage 5 des Haftantrags vom 23. Januar 2025). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 selbst angegeben, dass er in der AO.________ (Land) tätig gewesen ist, jedoch bestritt er, je in einem Call Center gewesen zu sein (vgl. Z. 335, 346 f. des Protokolls). Da- bei fällt auf, dass er seine in der AO.________ (Land) ausgeübte Tätigkeit bloss in sehr allgemeiner Weise als «Durchführung von Projekten» beschrieb (vgl. Z. 346 f. des Protokolls). Diese allgemeine Umschreibung erscheint – ohne dem Sachge- richt vorgreifen zu wollen – bei einer summarischen Prüfung als auffällig, zumal da- von ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer legalen Erwerbstätigkeit über diese zu seiner Entlastung detaillierter Auskunft gegeben hät- te. Ausserdem hat der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Ja- nuar 2025 direkt auf den Vorhalt einer Mitarbeiterliste angegeben, dass auf dieser sein Name und derjenige seines Bruders stehe (vgl. Z. 292 f. des Protokolls). Dass die Tabelle nicht die Zutrittszeiten zu einem Call Center, sondern zu einem Büro- gebäude mit vielen Unternehmungen enthält, wie es in der Beschwerde (S. 10 f.) vorgebracht wird, erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, ist aber gestützt auf die übrigen vorliegenden Beweise, insbesondere auch mit Blick auf die Her- kunft der Liste (betreffend Server), derzeit als eher unwahrscheinlich zu bezeich- nen. Kommt hinzu, dass es auch seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wo dieses Bürogebäude gewesen sei, die Aussage verweigerte (vgl. Z. 341 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025). Weiter ist bei einer summarischen Prüfung zurzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Unternehmung Y.________ tätig gewesen ist, welche über ein Arbeitsblatt, das ebenfalls im betreffenden Server gefunden werden konn- te, mit den deliktischen Machenschaften in Verbindung gebracht werden kann. Das Arbeitsblatt gibt Aufschluss über die im Monat Juli erzielten Umsätze und enthält u.a. die Nachnamen von Schweizer Geschädigten (I.________ und Z.________; vgl. Beilage 6 des Haftantrags vom 23. Januar 2025), wobei die Namen der gemäss der Liste für die Geschädigten zuständigen Mitarbeitenden mit den Anga- ben der Geschädigten übereinstimmen (vgl. S. 5 des Anzeigerapports der Kan- tonspolizei Bern vom 8. November 2019). Zu diesem Arbeitsblatt verweigerte der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 die Aussage (vgl. Z. 382 ff. des Protokolls). Dem LinkedIn-Profil des Beschwerdeführers kann al- 8 lerdings entnommen werden, dass er seit Mai 2016 für die Y.________ gearbeitet hat (vgl. Beilage 7 des Haftantrags vom 23. Januar 2025). Zudem hat der Be- schwerdeführer in den Eröffnungsunterlagen zu seinem Bankkonto bei der AA.________ Banque SA angegeben, bei der Y.________ beschäftigt zu sein (vgl. Beilage 12 des Haftantrags vom 23. Januar 2025). Der Einwand des Beschwerde- führers, dass er nicht für die Y.________ tätig gewesen sei (vgl. Z. 28 des Proto- kolls der Haftverhandlung vom 24. Januar 2025) und LinkedIn noch nie geöffnet habe (vgl. Z. 398 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025), er- scheint angesichts dessen derzeit als blosse Schutzbehauptung. Auch die Spur über Bankkonti führt zum Beschwerdeführer. Bei der Auswertung des Servers IP AB.________ wurde u.a. ein Bankkonto mit der IBAN AC.________ bei der AA.________ Banque SA in Genf ausfindig gemacht, welches auf den Be- schwerdeführer lautet (vgl. Beilage 12 des Haftantrags vom 23. Januar 2025; S. 8 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 17. Januar 2025). Der vorge- nannten Bankbeziehung konnten drei Konti (ein Euro-Konto und zwei USD-Konti) entnommen werden. Über diese Konti erfolgten innerhalb von rund 1.5 Jahren (4. Dezember 2020- 25. Juli 2022) Gutschriften in der Höhe von EUR 861'000.00 und USD 340'450.78 sowie Belastungen in der Höhe von EUR 672'800.77 und USD 302'791.22. Die Kantonspolizei Bern hat im Berichtsrapport vom 17. Januar 2025 (S. 9 f.) hinsichtlich dieser sehr hohen umgesetzten Geldbeträge über die ge- nannten Konti eine nicht abschliessende Liste verdächtiger Transaktionen erfasst, wobei die Staatsanwaltschaft insbesondere die Transaktionen der P.________ Ltd. an den Beschwerdeführer als verdächtig qualifiziert, was bei einer summarischen Prüfung zurzeit als nachvollziehbar erscheint. Immerhin konnte offenbar die Konto- nummer der P.________ Ltd. auf den täterisch genutzten und ausgewerteten Ser- vern gefunden werden (vgl. S. 10 des staatsanwaltschaftlichen Haftantrags vom 23. Januar 2025). Besonders erwähnenswert ist exemplarisch die Transaktion vom 7. Mai 2021 der P.________ Ltd. in der Höhe von USD 300'000.00. Dieser Betrag wurde nur wenige Tage später (12. Mai 2021) in der fast gleichen Höhe an AD.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) weiterüberwiesen. Dies erscheint aufgrund der Herkunft des Geldes von der P.________ Ltd. äusserst verdächtig, zumal diese Unternehmung bei der Auswertung der sichergestellten Server offen- bar als Teil eines Geflechts aus Unternehmungen und Konti in Erscheinung getre- ten ist, mit welchen mutmasslich Gelder von Geschädigten gewaschen werden (vgl. dazu S. 4 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 17. Januar 2025). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die überwiesene Geldsumme nicht direkt von der P.________ Ltd. an die Ehefrau des Beschwerdeführers transferiert worden ist. Dies deutet bei einer Gesamtbetrachtung zurzeit durchaus auf den Tat- bestand der Geldwäscherei hin. Anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 bestätigte der Beschwerdeführer denn auch, dass er ein Bankkonto in der Schweiz besitzt und er kannte auch die Kontounterlagen (vgl. Z. 430 f., 458 des Protokolls). Auf die Frage, warum er ein Konto in der Schweiz habe, obwohl er angegeben ha- be, keinen Bezug zur Schweiz zu haben, verweigerte er die Aussage (vgl. Z. 441 ff. des Protokolls). Auch zu den verdächtigen Zahlungen wollte er sich nicht äussern (vgl. Z. 478 ff. des Protokolls). Dieses Aussageverhalten erstaunt, unter der Prä- misse, dass entsprechende Fragen zur Entlastung beantwortet werden, wenn man 9 nichts zu verheimlichen hat. Die Unterlagen bei der AA.________ Banque SA las- sen den Beschwerdeführer somit bei einer summarischen Betrachtung entgegen dessen Ansicht im Sinne von Geldwäscherei als dringend verdächtig erscheinen. Aus den vorliegenden Bankunterlagen geht ferner hervor, dass der Beschwerde- führer Zugriff auf das Konto der P.________ Ltd. bei der AA.________ Banque SA hat resp. hatte (vgl. Beilage 13 des Haftantrags vom 23. Januar 2025) und eine Be- teiligung von 20% an der P.________ Ltd. hält resp. hielt (vgl. Beilage 12 des Haftantrags vom 23. Januar 2025 [Kontoeröffnungsunterlagen]; vgl. auch Z. 1055 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Fe- bruar 2025, wonach auf der temporären Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers von AQ.________ (Land) auf der Rückseite unter «Bemerkungen» Em- ployer: P.________ Limited vermerkt ist). Auch hinsichtlich dieser Unternehmung verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage (vgl. Z. 475 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025). Seine Beteiligung an der P.________ Ltd. er- scheint zurzeit verdächtig, konnte die Kontonummer der P.________ Ltd. doch auf den täterisch genutzten und ausgewerteten Server gefunden werden und sollen die Nachforschungen der AO.________ (Land) Strafverfolgungsbehörden ergeben ha- ben, dass die Unternehmung mit betrügerischen Geldern aufgebaut worden ist oder zumindest teilweise illegale Geschäfte tätigt (vgl. S. 10 des Haftanordnungs- antrags vom 23. Januar 2025). Schliesslich mutet auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er sich mit Computern nicht gut auskenne (Z. 305 des Protokolls der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025) verdächtig an, kann den Eröffnungsunterlagen seines Kontos bei der AA.________ Banque SA doch entnommen werden, dass er als Beruf «Websi- te Developement» angab (vgl. Beilage 12 des Haftantrags vom 23. Januar 2025; vgl. dazu auch S. 12 des staatsanwaltschaftlichen Haftanordnungsantrags vom 23. Januar 2025). 5.5 Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei (schwerer Fall) hat sich seit der Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht zudem gestützt auf verschiedene konkrete Hinweise, die den Beschwerdeführer mit den untersuchungsgegenständlichen deliktischen Vorkommnissen bzw. den Geschädigten in der Schweiz direkt oder indirekt in Ver- bindung bringen, weiter verdichtet. Seit der Haftanordnung sind exemplarisch fol- gende konkrete Anhaltspunkte bezüglich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den inkriminierten Delikten hinzugekommen, wobei im Übrigen auf die einlässli- chen Ausführungen im Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 (S. 5 ff.) ver- wiesen werden kann (vgl. S. 5 f. des angefochtenen Entscheids): - Die Skype-ID «AE.________», die mit der E-Mail-Adresse AE.________@gmail.com verknüpft ist, konnte auf dem täterisch genutzten Server mit der IP K.________ gefunden werden (vgl. EV Be- schuldigter vom 04. Februar 2025, Z. 1271 ff.). Die E-Mail-Adresse kann mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht werden, zumal das auf der Skype-ID erfasste Geburtsdatum mit demjenigen des Beschuldigten übereinstimmt und die E-Mail-Adresse auch bei der Kontoeröffnung bei der AA.________ Banque SA verwendet worden ist (vgl. dazu Kontoeröffnungsunterlagen als Beilage zum Hafteröffnungsprotokoll vom 22. Januar 2025 und Ziffer 12 hiervor). 10 - Auf dem täterisch genutzten Server konnten Beschädigungsformulare von Geschädigten, die das Logo der AF.________ Ltd. aufweisen, festgestellt werden (vgl. insbesondere EV Beschuldigter vom 04. März 2025, Z. 1484 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 26. April 2023 ist ein USB-Stick sichergestellt worden, auf welchem eine Kundendatenbank der AF.________ Ltd. zu finden ist. - Weiter besteht die Verbindung des Beschuldigten zu den Geschädigten indirekt auch über AG.________. Dieser taucht wiederholt im Zusammenhang mit dem untersuchungsgegenständli- chen Anlagebetrug auf. So ist der Pass von AG.________ auf dem täterisch genutzten Server hin- terlegt und auf der Umsatzliste für die Monate Juni bis August 2017 mit dem Alias AH.________ als Agent gelistet (vgl. Umsatzliste als Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2025). Aus einer anderen Liste (Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2025) wird ersichtlich, dass AG.________, alias AH.________, u.a. für die Plattform AF.________ Ltd. tätig gewesen ist und er auch für «Kunden» aus der Schweiz zuständig war. Gestützt darauf, dass der Beschuldigte seiner Frau zwei Bilder geschickt hat, die AG.________ zeigen, ist davon auszugehen, dass er diesen kennt. - Es liegen Videos vor, die dem Chatverlauf des Beschuldigten und seiner Frau entnommen werden konnten (vgl. dazu Haftverlängerungsantrag S. 7 f.). In zwei Videos ist beispielsweise der Ablauf «eines erfolgreichen Verkaufsgesprächs», das ebenso abläuft, wie dies Geschädigte berichtet ha- ben, ersichtlich. In einem dritten, ähnlichen Video ist erkennbar, dass der Beschuldigte dieses aufnimmt, zumal darauf die charakteristischen Tattoos und seine Uhr zu sehen sind. - Der Beschuldigte wird auch von ehemaligen Mitarbeitern des Call Centers in Kiev belastet, welche u.a. ausgesagt haben, der Beschuldigte und sein Bruder seien die Inhaber des Geschäfts gewe- sen (vgl. dazu z.B. Vorhalt der Aussagen des Zeugen AR.________ in EV des Beschuldigten vom 08. April 2025, Z. 1556 f. und des Zeugen AS.________ in derselben, Z. 1735 ff.). Ausserdem sind Aussagen darüber gemacht worden, wie der Kontakt mit den Geschädigten abgelaufen ist (vgl. dazu z.B. Vorhalt der Aussage des Zeugen AR.________ in EV Beschuldigter vom 08. April 2025, Z. 1455 ff.). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt bei der vorliegenden Sachlage die An- sicht des Zwangsmassnahmengerichts, dass der dringende Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei (schwerer Fall) gestützt auf die Viel- zahl der vorstehend erwähnten Hinweise bei einer Gesamtbetrachtung klarerweise zu bejahen ist resp. dass sich dieser durch die Vorhalte anlässlich der zwischen- zeitlich durchgeführten Einvernahmen weiter verdichtet hat. Ob auch zureichende Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einer organisierten Unternehmung im Sinne von Art. 260ter StGB vorliegen, kann zurzeit offen bleiben, zumal auch die vorstehend erwähnten Delikte eine Verlängerung der Untersu- chungshaft rechtfertigen. Damit ist auch auf die Rüge des Beschwerdeführers be- züglich der Verletzung des Spezialitätsprinzips im Zusammenhang mit der Ausliefe- rung des Beschwerdeführers (vgl. S. 3 f. der Beschwerde) nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist insoweit auf die nachvollziehbaren Aus- führungen der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme vom 16. Mai 2025 (S. 4 f.) zu verweisen, wonach keine offensichtliche Verletzung des Spezia- litätsprinzips auszumachen ist. 11 5.6 5.6.1 Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht einwendet, vermag die derzeit vorliegenden konkreten Anhaltspunkte hierfür nicht zu entkräften. Ange- sichts der vorstehend gemachten Ausführungen (vgl. E. 5.4 f. hiervor) sowie dieje- nigen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (S. 3 ff.; vgl. auch S. 6 ff. des staatsanwaltschaftlichen Haftanordnungsantrag vom 23. Januar 2025 sowie S. 2 ff. des staatsanwaltschaftlichen Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025) kann offensichtlich nicht die Rede davon sein, dass der dringende Tatverdacht lediglich pauschal begründet worden ist resp. dass das Zwangsmass- nahmengericht insoweit das rechtliche Gehör verletzt haben soll (vgl. S. 16 der ab- schliessenden Bemerkungen). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer über die ihm vorgehaltenen technischen Spuren mit verschiedenen betrügerisch genutzten Platt- formen und anderen beschuldigten Personen in Verbindung gebracht, wobei sich durch diese Verbindungen auch ein Bezug zu in diesen Verfahren geschädigten Personen (z.B. I.________ via den Agent AG.________) ergab (vgl. anschaulich auch die Vorhalte bezüglich der Verbindungen des Beschwerdeführers zu den be- trügerischen Online Plattformen «AI.________», «AF.________», «AJ.________», «AK.________», «AL.________» und «H.________» in Z. 1350 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2025). Diese Indizien bezüglich der Verbindung des Beschwerdeführers zu den kriminellen Ma- chenschaften begründen den dringenden Tatverdacht auf eine Beteiligung des Be- schwerdeführers an den inkriminierten Delikten, wobei es im Rahmen der laufen- den Untersuchung dessen konkreten Tatbeitrag im vorliegenden Anlagebetrug im grossen Stil noch weiter zu bestimmen gilt. 5.6.2 Wenn der Beschwerdeführer rügt, es sei durch nichts dokumentiert und erstellt, dass die Beweise aus der AO.________ (Land) rechtskonform erstellt worden sei- en, ist auf die in E. 4.2 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es im Haftprüfungsverfahren ausreicht, wenn die Verwertbar- keit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Davon ist vorliegend auszugehen, zumal keine konkre- ten Hinweise dafür vorliegen und vorgebracht wurden, dass die Beweise aus der AO.________ (Land) offensichtlich nicht rechtskonform erhoben worden sind. Der bloss pauschale Hinweis in der Beschwerde (S. 5), wonach die AO.________ (Land) zu den Ländern gehöre, die unter Grosskorruption leiden würden, reicht für eine derartige Annahme nicht aus. Vielmehr bedürfte es konkreter Hinweise dafür, dass die im hier vorliegenden Verfahren von den AO.________ (Land) Strafverfol- gungsbehörden erhobenen Beweise in unzulässiger Weise erhoben worden sind (vgl. dazu auch S. 5 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2025). Auch die in den abschliessenden Bemerkungen (S. 12) erwähnten, dem Beschwerdeführer an der delegierten Einvernahme vom 8. April 2025 vorge- haltenen drei Zeugenaussagen können offensichtlich bezüglich Wortlaut und Inhalt nicht als derart gleich bezeichnet werden, dass angenommen werden müsste, die- se seien augenscheinlich nicht rechtskonform erhoben worden. Vielmehr deutet die ähnliche Schilderung darauf hin, dass die drei Zeugen offenbar ähnliche Feststel- lungen gemacht haben. 12 5.6.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Dokumentation des dringenden Tatverdachts angesichts der vorliegend im Raum stehenden Vorwürfe und der in- soweit offenbar bereits seit Oktober 2019 laufenden Strafuntersuchung nicht be- sonders umfangreich erfolgte. Zu berücksichtigen gilt es allerdings auch, dass sich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer angesichts dessen, dass er erst im Januar 2025 von AN.________ (Land) in die Schweiz ausgeliefert worden ist und ihm infolgedessen noch nicht sämtliche erhobene Beweismittel vorhalten werden konnten, noch in einem frühen Verfahrensstadium befindet. Die Anforde- rungen an die Dokumentationspflicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts sind angesichts dessen geringer. Dem Beschwerdeführer wurden im Übrigen nach sämtlichen Einvernahmen die ihm vorgehaltenen Aktenstücke – mit Ausnahme der Einvernahmeprotokolle der Zeugen AS.________, AT.________ und AR.________ – zur Kenntnis gebracht. Somit konnte er durchaus überprüfen, ob die Angaben der Staatsanwaltschaft inhaltlich richtig sind. 5.6.4 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Staatsanwaltschaft keine Belege dafür einreiche, dass er je mit angeblich Geschädigten in der Schweiz Kontakt ge- habt hätte, ist ihm zu entgegnen, dass ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, den Betrieb der Call Center in hoher Position beaufsichtigt und geführt zu ha- ben. Als Mitbetreiber eines Call Centers muss ihm gerade nicht nachgewiesen werden, dass er mit Geschädigten direkt Kontakt gehabt hat oder Ähnliches. Der vorliegend inkriminierte Betrieb eines Call Centers erfüllt indes – zumindest in Mit- täterschaft – auch den Tatbestand des Betrugs und des betrügerischen Missbrau- ches einer Datenverarbeitungsanlage. Dies auch, wenn der Beschwerdeführer mit den Geschädigten keinen direkten Kontakt gehabt hat und deren Namen ihm allen- falls nicht einmal bekannt sind. Hinsichtlich der Korrespondenz der Geschädigten I.________ mit dem Agent J.________ wird zudem auf den bei den Akten liegen- den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. November 2024 verwiesen. 5.6.5 Bezüglich der mutmasslichen Verbindungen des Beschwerdeführers zu AG.________ wird auf Z. 279 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2025 und die ihm diesbezüglich vorgehaltenen Unterlagen (u.a. Fotos, Passkopie, Gehaltsblatt, Tabellenblatt «AU.________») verwiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen insoweit, insbe- sondere gestützt auf das ihm vorgehaltene Gehaltsblatt und das Tabellenblatt «AU.________», welche Hinweise auf das Alias «AH.________» sowie eine Tätig- keit von AG.________ in der Zeit von Mai bis Dezember 2017 u.a. für die betrüge- rische Plattform «AF.________ Ltd. als Agent enthalten, derzeit durchaus für die Begründung des dringenden Tatverdachts zureichende Unterlagen vor. 5.6.6 Auch die von der Staatsanwaltschaft auf S. 8 ff. des Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025 erwähnten Videos und Fotos bekräftigen den dringenden Tatver- dacht. Von der Staatsanwaltschaft wurde einlässlich und in überzeugender Weise begründet, weshalb sie hinsichtlich des Videos AV.________.mp4 von einem Ver- kaufsgespräch eines sog. Agents ausgeht. Soweit von ihr Mitbeschuldigte genannt worden sind, welche teilweise ohne den Beschwerdeführer (vermutlich aber von ihm fotografiert) und teilweise mit ihm auf den ihm anlässlich der delegierten Ein- vernahme vom 8. April 2025 vorgehaltenen Videoaufnahmen und Fotos zu sehen 13 seien (vgl. S. 9 f. des Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025), hat die Staatsanwaltschaft nachfolgend begründet, dass auch durch die AO.________ (Land) Strafverfolgungsbehörden diese Personen zusammen mit dem Beschwer- deführer als Betreiber der Call Center identifiziert worden seien und dass eine ent- sprechende Zusammenstellung der verantwortlichen Personen im Rahmen des Joint-Investigation-Teams von den AO.________ (Land) Behörden erstellt worden sei. Aus ermittlungstaktischen Gründen wurde jedoch weder die Zusammenstellung der AO.________ (Land) Behörden noch die Überwachung des Call Centers dem aktuellen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft beigelegt, da dem Be- schwerdeführer hierzu noch keine Vorhalte gemacht werden konnten. Bereits durch den Fakt, dass der Beschwerdeführer mit den restlichen Betreibern der Call Center auf Bildern und Videos zu sehen ist und insbesondere auf Videos, welche bei einer summarischen Beurteilung mutmasslich ein sog. Verkaufsgespräch zeigen, ver- dichtete sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (vgl. hierzu auch Z. 606 ff., 613 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwer- deführers vom 8. April 2025). Auf die entsprechenden Vorhalte anlässlich der dele- gierten Einvernahme vom 8. April 2025 wollte der Beschwerdeführer keine Aussa- gen machen. Hätte er mit den betrügerischen Machenschaften nichts zu tun, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nicht einfach darauf beschränkte, keine Aussa- gen hierzu zu machen, sondern die Vorwürfe mindestens in Abrede stellt. Auffällig in diesem Zusammenhang ist denn auch, dass der Beschwerdeführer auf den vor- gehaltenen Fotos selbst seinen Bruder und Schwager nicht mehr erkennen wollte (vgl. Z. 963 ff., 1379 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwer- deführers vom 8. April 2025). 6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Flucht- gefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Per- son durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betref- fenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (FORSTER, in: Basler Kommentar, 14 Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Ver- fahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 6.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch S. 7 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2025) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist 45-jährig und AW.________ (Land) Staatsangehöriger. Er ist in AX.________ (Land) geboren, wo er bis zu seinem elften Lebensjahr mit seinen Eltern gelebt hat. Danach ist er mit seinen Eltern nach AW.________ (Land) gezogen (vgl. Z. 32, 400 ff. des Proto- kolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025). Er hat zudem Verbindungen zur AO.________ (Land), wo er gemäss eigenen An- gaben bis zum Ausbruch des Kriegs mit seiner Familie (der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne [9 und 11 Jahre] sowie eine Tochter [18 Jahre]) gewohnt und mit der «Durchführung von Projekten» erwerbstätig gewesen sein will (vgl. Z. 346 des Protokolls der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025; Z. 32, 624, 643 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Fe- bruar 2025). Die Festnahme erfolgte schliesslich in AY.________ (Stadt). Der Be- schwerdeführer spricht hebräisch, russisch und ein wenig Englisch (vgl. Z. 32 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025). Einer Landessprache der Schweiz ist er nicht mächtig. Gemäss seinen An- gaben anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 hat er zuletzt mit seiner Familie in AQ.________ (Land) gelebt (Z. 36 f. des Protokolls). In den Effekten fanden sich nebst einem zweiten Reisepass insgesamt drei gleichzeitige Aufent- haltsbewilligungen für verschiedene Länder (AQ.________ (Land), AO.________ (Land) und AZ.________ (Land); vgl. Z. 429 f., 451 ff. des Protokolls der delegier- ten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025), was ebenfalls auf verschiedene Anknüpfungspunkte im Ausland hindeutet. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Ausnahme ei- nes Schweizer Bankkontos, welches er online eröffnet hat, welches nunmehr ge- sperrt ist und bezüglich welchem er nicht erklären konnte, weshalb er es eröffnet hat (vgl. Z. 430 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 22. Januare 2025), über keine Bezugspunkte zur Schweiz (vgl. auch Z. 187 des Protokolls der Hafteröff- nung vom 22. Januar 2025, wonach er keinen Bezug zur Schweiz habe). Dies stellt ein gewichtiges Fluchtindiz dar, zumal der Beschwerdeführer selbst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. Februar 2025 ausgesagt hat, dass sein Ziel sei, zu seiner Familie – welche derzeit in AQ.________ (Land) wohnhaft ist – zurückzu- kehren (vgl. Z. 36 des Protokolls). In der Schweiz hält ihn offensichtlich nichts (kei- ne sozialen Bindungen; keine Wohnung/legale Erwerbstätigkeit etc.). Vielmehr 15 droht ihm in der Schweiz im Falle einer Verurteilung mit Blick auf die Höhe des De- liktbetrags eine empfindliche Freiheitsstrafe (vgl. zum Strafrahmen: E. 7.2 hiernach) sowie eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was ebenfalls einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt und als zusätzliches konkretes Fluchtindiz zu werten ist. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen damit zahlreiche für eine Fluchtgefahr spre- chende Gesichtspunkte vor (keine sozialen oder familiären Bindungen in der Schweiz; keine Arbeitsstelle in der Schweiz; drohende Strafe und Landesverwei- sung; Auslandbezug). Diese überwiegen vorliegend klar die Beteuerung des Be- schwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025, dass er keine Person sei, die fliehe oder sich verstecke (Z. 592 des Protokolls). Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung der Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdi- gung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszuge- hen ist. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist dem- nach nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer selbst stellt die Fluchtge- fahr nicht konkret in Abrede. Vielmehr führt er in der Beschwerde (S. 14) einzig aus, dass selbst wenn Fluchtgefahr angenommen würde, die Haft mit milderen Mit- teln ersetzt werden müsste. Dies betrifft die Frage der Verhältnismässigkeit (Er- satzmassnahmen; vgl. E. 7.4 hiernach). Nachdem der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmen- gericht gemacht – offen bleiben, ob auch noch Kollusionsgefahr vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3). 7. 7.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2023 in AY.________ (Stadt) festgenom- men und am 21. Januar 2025 in die Schweiz ausgeliefert, wo er in Untersuchungs- haft versetzt worden ist. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe von sechs Mona- 16 ten bis zu zehn Jahren), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten bis zu zehn Jahren) und der Geldwäscherei (schwerer Fall; Art. 305bis Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) droht ihm mit einer Verlängerung der Un- tersuchungshaft um sechs Monate noch keine Überhaft. Die Verlängerung um sechs Monate erscheint zudem auch angesichts der noch geplanten, umfangrei- chen Ermittlungshandlungen (vgl. S. 12 f. des Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025 [u.a. weitere Befragungen des Beschwerdeführers; rechtshilfeweise Befragung von Zeugen {AO.________ (Land) und AP.________ (Land)}, rechtshil- feweise Einholung von Akten {AP.________ (Land)}, Beschaffen der fehlenden Un- terlagen aus dem gemeinsamen Action Day mit den AO.________ (Land) Straf- behörden mittels Rechtshilfe; Übersetzung und Auswertung der erhaltenen Unter- lagen und Dateien; Einholung Schlussrapport; Schlusseinvernahme; Gewährung Frist Art. 318 StPO; Ausarbeitung der Anklageschrift und Anklageerhebung]), wel- che sich vor dem Hintergrund der Komplexität der Art der zu untersuchenden Delik- te (Online Anlagebetrug im grossem Stil), des Deliktsbetrags (hinsichtlich einer ein- zigen Plattform bereits fast CHF 4 Mio.), des mutmasslichen riesigen Offshore- Unternehmenskonstrukts von mindestens 300 Offshore-Firmen (Sitze vorwiegend in Europa), der mutmasslich zahlreichen Call Centern im Ausland, der zahlreichen Geschädigten und Mitarbeiter der Call Center sowie allgemein des internationalen Bezugs, welcher diverse zeitaufwändige Rechtshilfehandlungen bedingt, als auf- wändig erweisen dürften, als verhältnismässig. Da angesichts der Lebensverhält- nisse des Beschwerdeführers mit fehlendem Bezug zur Schweiz sowie der drohen- den erheblichen freiheitsentziehenden Strafe von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist, wird der Haftgrund der Fluchtgefahr aller Voraussicht nach auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein. Da es sich um eine überdurch- schnittlich aufwendige und komplexe Strafuntersuchung mit umfangreichen Akten und technischen Beweismitteln sowie zahlreichen Geschädigten und beschuldigten Personen handelt, welche einen internationalen Konnex aufweist und weitere langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erfordert, ist zudem zum Vornherein ersichtlich, dass das Strafverfahren nicht innert drei Monaten wird abgeschlossen werden können. Es ist damit gerechtfertigt, die Untersuchungshaft um sechs Mona- te zu verlängern (BGE 146 IV 279 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines neuen Verlänge- rungsantrags zusätzliche Belege einzureichen hätte, welche den dringenden Tat- verdacht weiter untermauern. Hinsichtlich der Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tren- nungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2025 (Beschwerde S. 10) wird auf die schlüssigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 6 f. der delegierten Stellungname vom 16. Mai 2025 verwiesen. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Während der letzten drei Monate seien nur vier Einvernahmen durchgeführt wor- den. Da nicht erkennbar sei, welche weiteren Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft vorgekehrt habe, liege ein besonders schwerwiegender Fall der 17 Verfahrensverzögerung vor, welcher eine Haftentlassung bedinge (Beschwerde S. 14 f.). 7.3.2 Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt wer- den (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschulds- vermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesge- richts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2, 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 2.1, 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1, 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Eine Haftentlassung kommt nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häu- figen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht ge- willt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.3.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid (S. 8) zur Recht ausgeführt hat, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorantrieb, im Gegenteil. Seit der Anordnung der Untersuchungshaft mit Entscheid vom 24. Januar 2025 wurden am 4. Februar, 4. März, 27. März und 8. April 2025 vier Einvernahmen mit zahlreichen, komplexen Vorhalten durchge- führt. Diese Einvernahmen galt es vorab vorzubereiten, wobei sich die Vorberei- tung nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Staats- anwaltschaft in der delegierten Stellungnahme vom 16. Mai 2025 (S. 8) als äus- serst zeitintensiv gestaltet haben muss (u.a. mussten die jeweiligen Beweismittel in den über 70 Terabyte Daten gesucht und extrahiert werden). In den letzten drei Monaten wurden zudem nicht nur vier aufwändige Einvernahmen mit dem Be- schwerdeführer durchgeführt, sondern parallel zu den Befragungen fanden auch Auswertungen sowie Abklärungen zu Geldflüssen und zu den Unternehmungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei statt, deren Erkenntnisse dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt präsentiert werden (vgl. S. 8 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2025). Angesichts dieser getätigten Ermittlungshandlungen in der hier vorliegenden überdurchschnitt- lich komplexen und aufwändigen Strafuntersuchung liegt keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vor. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft die geplanten Ermittlungshandlungen weiterhin zeitnah durchführen und den Beschwerdeführer mit den Ergebnissen konfrontieren wird. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Strafuntersuchung bereits seit Oktober 2019 laufe und die Untersuchungshandlungen viel früher hätten durchgeführt werden müssen, ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft zwar 18 offenbar seit Oktober 2019 ein Strafverfahren wegen Online-Anlagebetrugs im grossen Stil führt. Der Beschwerdeführer wurde indes erst am 27. April 2023 zur Verhaftung ausgeschrieben, wobei er am 21. Januar 2025 in die Schweiz ausgelie- fert wurde. Kommt hinzu, dass offenbar bereits zahlreiche (technische) Ermitt- lungshandlungen seitens der schweizerischen resp. AO.________ (Land) Strafver- folgungsbehörden resp. gemeinsam als Joint Investigation Team (seit Januar 2022) erfolgten (u.a. Server-, Bankkonto-, Telefon- und Call Center-überwachungen; Ob- servationen; Sicherung und Auswertung von Servern im In- und Ausland; Einver- nahmen diverser Personen und Sicherstellungen im Rahmen des gemeinsamen Action Days), wobei es auch zu berücksichtigen gilt, dass die Ermittlungs- und Ver- fahrenshandlungen in der AO.________ (Land) angesichts des Kriegsausbruchs im Februar 2022 nur zögerlich vorankamen, weil der direkte Kontakt als auch die offi- ziellen polizeilichen und justiziellen Kanäle offenbar zeitweise unterbrochen waren oder ganz ausfielen (vgl. S. 5 des staatsanwaltschaftlichen Haftanordnungsantrags vom 23. Januar 2025). Schliesslich ist auch im Umstand, dass die Staatsanwalt- schaft erst mit Verfügung vom 14. April 2025 das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer auf den Straftatbestand von Art. 260ter StGB ausgedehnt hat und alsdann die Zuständigkeitsfrage mit der Bundesanwaltschaft geklärt wurde, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Wie bereits vorstehend dar- getan, hat die Staatsanwaltschaft in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise be- gründet, weshalb eine diesbezügliche Ausdehnung erst im April 2025 – nach der delegierten Einvernahme vom 8. April 2025 – erfolgte (vgl. E. 4.2 hiervor). 7.4 Es sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, wel- che die bestehende, erhebliche Fluchtgefahr zu bannen vermögen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, nieder- schwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr er- weisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die vom Beschwerde- führer im Rahmen seiner Ausführungen zur Fluchtgefahr erwähnte Sicherheitsleis- tung (Beschwerde S. 14) – ein entsprechendes Rechtsbegehren mit konkreten An- gaben hinsichtlich der Höhe liegt nicht vor – bietet angesichts der nicht unerhebli- chen Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit für den Verbleib des Beschwer- deführers in der Schweiz. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind undurchsichtig und deshalb nicht überprüfbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob das Geld aus rechtmässigen Quellen stammen würde, was aufgrund des vorstehend zum dringenden Tatverdacht Gesagten (vgl. E. 5.4 f. hiervor) zweifel- haft erscheint (siehe dazu auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 238 StPO, wonach die Fest- setzung einer Sicherheitsleistung eine genaue Prüfung der Herkunft der angebote- nen Leistung voraussetzt und bei Leistung Dritter erhöhte Anforderungen gelten bzw. Vorsicht geboten ist; vgl. auch MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 12 zu Art. 238 StPO, wonach die Herkunft der Gelder auch unter Gesichtspunkt möglicher Geldwäschereihandlun- gen abzuklären ist). Unter diesen Umständen kann keine Sicherheitsleistung ange- ordnet werden. 19 7.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis am 19. Oktober 2025, ver- längert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzu- weisen. 9. Bei diesem Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der privat verteidigte Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Ein- schreiben) - a.o. Staatsanwältin D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin AM.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 23. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 21