6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Kostentragungspflicht nicht im Endentscheid festzulegen. Der Ausgang des Hauptverfahrens hat keinen Einfluss auf die Kostenverteilung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.___