Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich zudem als zumutbar. Fehlende Hafterstehungsfähigkeit wird nicht behauptet. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Verlust seiner Arbeitsstelle ist eine Folge, die mit der Untersuchungshaft einhergehen kann und stellt deren Zumutbarkeit nicht in Frage. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig.